Die annähernd gleichlautenden Pachtverträge von 1644 bis 1663 sind dem Bestandbuch der Herrschaft Grafenegg entnommen. Da dazwischen keine weiteren vorkommen, ist anzunehmen, dass die jährlichen Bestandverträge bei einzelnen Pächtern auf mehrere Jahre ausgedehnt wurden. (Bestand = Pacht)
Die Gerechtigkeit des Flezwerchs, das mit vergeben wurde, dürfte es sich um das Recht der Flösserei gehandelt haben.
Granizhaußbstandt
Vürnemben ein ordtenlichen Bstandt, den die Herrschafft Gravenegg mit Josephen Rohrer von ostern des 15isten Jahrs biß wider ostern des 16. Jahres auf ain Jahr lang beschlossen wie volget,
Erstlichen Verlaßt die Herrschafft Gravenegg ihr Graniz hauß bei Winkhl, für ein Gast und leit geb hauß, der gestalt, daß Er solches mit leÿtgeben, auch mit Haltung seines Viehes darzue Er den gorten oder wißen, drinnen das hauß ligt, gebrauchen mag geniessen und nuzen, nach seinen gefallen, doch das Er für das erste das hauß sauber halte, auch nichts in abpau komben lasse: Und sonderlich nit Verdächtige und böse leuth darinen aufhalten oder beherbergen, sich auch sambt seinen leutten eines erbaren und fromben wandl sich beflisse wie nit weniger auch, da er oder seine leuth in auen oder sonst waß, so der Herrschafft zu schaden geraichen kann, sehen würden dasselbe bei den Leuthen alles Verwähre und abstölle.
Nit weniger weill das graniz hauß die gerechtigkeit des flez werch hat, so wirrt ihme auch zu gleich die gerechtigkheit des flez werches darmit verlassen, desselben darff Er sich mit Vill und wenig, wie Er kann und mag oder ihme gefallen wirdt, gebrauchen, mit kauff und wider verkhauffen, ohne Menigkeit Einrede oder hinterung, wobeiihn die Herrschaft ieder Zeit schüzen wirdt.
Ein solchen Völligen bstandt raicht Er daß Jahr der Herrschafft ins Rentambt quartal weiß Sechzig fl und 2 ducaten beÿkauff so Er in an.. das Hauß richtig bezallen solle.
Act: den 23. 9bris. noch 1644
Joseph Rohrer
Den 1. Jan 1649 wirdt mit Wolff Pockhen zu Pierpaumb wegen des Gränitzhauß beÿ Winkhl geschlossen, daß er solches wie die andern Bstantwirth alda geniessen solle, raichter diß Jahr von dato biß letzten 9bris: für sein Jährlich Bstandt quartalweiß obzuführen 30 f und ein Dukaten leitkhauff zu antrit des Hauß destwegen petschafft hirunter gestelt, was er aber mit vorwissen den herrschafft an solchen hauß .. … wirdt, soll ihme am bstandt defolwirt werdten
Ut supra:
Wolff Puckh
Granitz Hauß Bstandt
Zuvernemben einen ordtentlichen Bstandt, den die Herrschafft Graffenegg mit Jacoby Marrath von Ersten Januarÿ an daß 1651ist Jahr biß Witer des Ersten Januarÿ des 1652ist Jahr auf ain Jahr Lang beschlossen wie volgt.
Erstlichen verlast die Herrschaft Grafenegg Ihr gränitzhauß bei Winkhl für ein Gast und Leitgeb Hauß, dergestalt daß er solches mit Leigeben, auch mit Haltung seines Viehs darzue Er den garten oder Wissen darinen daß Hauß ligt, gebrauchen mag, genissen und nutzen, nach seinen gefallen doch daß Er für daß Erste daß Hauß sauber halte, auch nichts in abpau komben lasse, und sonderlich nicht Verdächtige und böse Leuth darinen aufhalten, oder beherbergen, sich auch sambt seinen Leithen eines Erbar und frumben Wandl sich beflissen, wie nicht weniger auch, da Er oder seine Leuth, in auen oder sonst waß so der Herrschaft zu Schaden geraichen kann, sehr wurde dasselbe bei den Leithen alles Wöhren und abstöllen.
Wie nit Weniger Weill daß granitzhauß die gerechtigkeit des fletzwerch hat, so Wiert Ihme auch zu gleich die gerechtigkheit deß Fletzwerchs darmit verlassen, derselbe da er sich mit Vüll und Wenig, Wie Er kann und mag, oder ihme gefallen wierdt, gebrauchen mit Khauff und Wider verkhauff, ohne Menigliche einredt oder Hinderung, dabei ihn die Herrschaft ieter Zeit schützen wiert, für solchen völligen Bstandt raicht Er daß Erste Jahr Ihr geg: quartall Weiß Fünfzig Gulden und 2 Ducaten Beÿkhauf so actum Grafenegg ut supra.
Siegel
Granitz Hauß Bestandt
Zuvernemben Einen Abgerödten Bstandt, so zwischen dro Hoch: und Wollgebohrnen Frauen Frauen Catharina Verwittibte Gräfin von Verdenberg und namist pp freyherrin zu Grafenegg, und Herrin der Herrschaften Grafenwörth, Schönberg, Wintorf und Paumbgarten, gebohrene Freyherrin von Cronperg x. an ainem dann den Ersamben Andree Graffen Andersthails Wegen des granitz Hauß zu Winkhl bestendtig geschlossen worten.
Erstlichen Verlassen Hochermelt Ihr gräfl: H: Ihme Antree Graffen, Ihr granitzhauß zu Winkhl für ein Gast: und Leitgeb Hauß, auf Dreÿ Jahr lang, vom unden gesetzten dato an, der gestalt, daß Er solches mit Leitgeben, Auch mit Haltung seines Viehß, dar Zue Er den garten oder Wissen, darinnen daß Hauß stehet gebrauchen mag, genissen und nutzen, nach seinen gefallen, doch daß Er für daß beste daß Hauß soüber halte, auch nichts In Abpau khomben lasse und sonderlich nicht Verdächtige Leith aufhalten darinnen, oder beherbergen, sich Auch sambt seinen Leithen auf Eines Ehrbarn und frumben Wandl sich beflissen, Wie nit Weniger auch da er oder seine Leuth, in Auen oder sonst waß, so der Herrschaft schaden geraichen khan, sehen wurden, dasselbe beÿ den Leithen Allß währen und abstadten.
Wie nit Weniger, Weil daß granitzhauß die gerechtigkheit des fletzwerchs alsomit verlassen derselben darff Er sich vull und wenig wie er khan und mag oder Ihme gefallen Wirt, gebrauchen, mit khauf, und wider Verkhauffen, ohne maniglich einredt oder hinterung, dabeÿ Ihn die Herrschaft Inder Zeit schützen Wiert, für solches völligen bestandt, Reicht Er der Herrschaft Jährlichen fünfzig gulten und Alzeit quartall weiß vlüssig zu bezahlen, beÿ khauff. Völlig Ain Ducaten, dessen zu wohren Urkhundt und anhero bekhreftigung, ist Ihme disser bestandt brieff under Ihr gräfl. H: Förtigung zue gestelt worten, hirgegen hat seine Pedtschaft in der Herrschaft Beständtbuch diesen bestandtbrief gleich lautendt aufgetrückt, Im Fall Er aber daß granitzhauß selbsten nit beziehen khundet und seinen wider Aidam seiner stadt darauf setzen thut, so bleibt er doch einers alsß den andern bestandtman, … und Porg beschehen zu Grafenegg den 1. Febr: Anno 1652
Granitzhaußbestandt.
Zuvernemben Einen ordentlichen bestandt der die Herrschafft Grafenekh mit Johanneß Aichendorffer vom 1. Febr. 1660 auf ain Jahr beschlossen worden.
Erstlichen verlasst die Herrschaft Grafenegg ihr Gräniz Hauß beÿ Winkhl für ein gast und leütgebhauß dergestalt daß er soches mit leütgeben, auch mit haltung seines Viechs darzue er den garten oder Wißen darinnen das hauß liget gebrauchen mag genissen und nuzen, nach seines gefallen doch das er für das erste das Hauß sauber halte auch nichts in abpau khommen lassen, und sonderlich nicht verdächtige und böse leüth darinnen aufhalten oder beherbergen sich auch sambt seinen leüthen eines erbahren und fromben Wandl sich befleißige Wie nichtweniger auch, da er oder seine leüth in auen oder sonst waß so der Herrschafft schaden geraichete, soher wurde, dasselbe beÿ den leuthen alles Wöhren und abstellen.
Wie nichtweniger will das Gänizhauß die gerechtigkheit des Flezwerkh hat so wirdt ihme auch zu gleich die gerechigkheit des Flezwerkhs darmit verlassen, dasselbe darf er sich mit viel und wenig wie er kann und mag oder ihme gefallen wird, gebrauchen, mit Khauf und wider Verkhauffen, ohne miniglichs einredt oder hinderung dabeÿ ihn die Herrschafft iederzeit schüzen wird, für solchen völlig bstandt raicht er des Jahr fünfzig Gulden und ain duggaten vürkhauf so er im antherdung daß hauß richtig bezahlen solle.
Actum Grafenegg ut supra
Johann Aichendorfer
Vom Ersten Februar 1661 biß widerumb dortin Anno 1662 Ist der bestandt des granitz hauß Tobia Hutter P: 75 f und 4 ducaten beÿ khauff verlassen worden das er quartalsweiß das Jahr bezahlen soll wie folio 598 geschrieben.
Tobias Hutter
Belang vermöge würdt das Granizhauß verlasen von 17 April 1662. Die nei Wirth ain von der Herrschaft vorgelegt verraithabten pr: 38 Achtl und genuß der Wissen so der vorige Granizwürth gehabt. Seine Borg seint sein Stieffvetter Wolff …Müllner zu Gaißruckh Graff Hareteggersiche Unterthan und Geörg Halbßeisen der Herrschaft Gravenegger Richter zu Winkhl.
Von der Flezstatt mueß der Richter zu Winkhl das gelt Einnemben und der Herrschaft verraitten.
Zuvernehmen Nachstehendten ordentlichen Bestandt welchen die Herrschaft Gravenegg an Endtstöhendten dato, mit Andre Grafen Senftenberg: Undterthan zu Khollerstorff, wegen deß granizhauß geschlossen.
Erstlichen Verlaß wolle ermelte Herrschaft Gravenegg Ihr gränizhauß beÿ Winkhl für ein Gast: und Leütgeb Hauß von Negstkhommendten tag St. Georgÿ an auf ain Jahrlang dergestalt, daß Er Graf, solches mit Leütgeben, auch mit Haltung seines Viehs darzue Er den garten oder Wissen darinen daß Hauß ligt, nach seinem Belieben gebrauchen nüzen und genüssen mag, doch daß er fürß Erste daß Hauß sauber halte, auch nichts in abpau khomben lasse: sonderlich aber nicht verdächtige und böse Leüth darinen aufhalten oder beherbergen, sich auch sambt seinen Leüthen eines Erbarn und fromben Wandls beflissen.
Wie nicht weniger auch, da Er in den Auen, oder sosnt etwas, so der Herrschaft zu schaden gereicht, sehen würde, dasselbe möglichst wöhren und abstöllen solle, wie nit weniger weill daß Granizhauß die gerechtigkheit des Flezwerchs hat, so würdt Ihme auch zugleich solche damit erlassen, dessen darff er sich mit viell und wenig wie Er khan und mag gebrauchen, mit Khauff und wider verkhauffen, ohne manigliche Einredt oder Hinderung, dabeÿ Ihm die Herrschaft jederzeit schüzen würdt.
Für solchen völligen Bestandt raicht Er daß Jahr benentlichen Sechzig Gulden verl: welche Er von quartall zu quartall bezahlen solle. Actum Gravenegg den 7. April 1663.
Andreaß Graff
Quelle:
AT-OeStA/HHStA SB HA Grafenegg Handschriften 422, S.54ff.
AT-OeStA/HHStA SB HA Grafenegg Handschriften 422, S.54ff.
Oktober 2017
Maria Knapp
Maria Knapp