Da die Winkler Kirche dringend einer Renovierung bedurfte wandten sich die Gemeindevertreter unter Umgehung der Herrschaft Grafenegg anlässlich einer Visistation im Jahr 1837 an den Fürsterzbischof Vincenz Eduard Milde, um die Herrschaft zu ersuchen, eine solche Renovierung durchzuführen. Die Herrschaft sagte zwar vorerst die Renovierung zu, stellte aber dann fest, dass sie das Patronat über die Kirche nicht inne habe. Der Schriftverkehr darüber zog sich über 26 Jahre hin, bis im Jahr 1863 unter dem Bürgermeister Ignaz Bösl, dem Pfarrer von Kirchberg, Ignaz Hohmann (Pfarrer Pany, der sich sehr für die Renovierung eingesetzt hatte, war bereits 1861 verstorben) und Fürsterzbischof Joseph Othmar Ritter von Rauscher endlich mit der Renovierung begonnen werden konnte.
Pfarre Kirchberg
Kirche Winkl betreffend
Löbliche Herrschaft Grafenegg!
Seine Fürst. Gnaden, der Hochwürdigste und Hochgeborene Fürst-Erzbischof haben auf das erhaltende und gnedigliche Bitten der Gemeindevorsteher zu Winkl von Bierbaum aus nach Winkel zu fahren, und die dasige Filial-Kirche von innen und außen zu besichtigen gewährt, und soeben dem Gefertigten aufgetragen in Hochseinem Nahmen Eine Löbliche Orts-Kirchenpatronatsherrschaft Grafenegg geziemend zu ersuchen, daß einige dringend nothwendige Reparaturen an den Mauern und dem Dache der Winkler Kirche um so mehr um Bewülligung vorgenommen werden wollen, als Hoch dieselben sonst genöthiget wären durch das Hohe Landes-Präsidium auf eine Kreisämtl. Local-Commission zu dringen, was Er jedoch so lange vermeiden wolle, als bis die Löbl. Herrschaft sich über ihren dießfälligen Entschluß an das gefertigte Dekanat geäußert habe.
Der gefertigte Bezirks Dechant gibt sich daher der angenehmen Hofnung hin, Eine Löbl. Herrschaft werde recht bald sich darüber äußern.
Dekanat Hadersdorf zu Haizendorf vom 11t. Oktober 1837
Jos Neugebauer
Dechant.
Uiber die geehrte Zuschrift ddo 11. d. M. wird ämtlich erwiedert, daß die nöthigen Reparaturen bey der Winkler Filialkirche keinem Anstande unterliegen, und daß hiezu sogleich die erforderliche Erhebung durch Kunstverständige eingeleitet wird.
Uibrigens ist es ein neuer Beytrag zu dem finstern Geisteszustande der Bewohner des Dorfes Winkl, daß dieselben den Hochwürdigsten Herrn Fürst-Erzbischof mit einer Klage belästigen, wovon sie bey hiesiger Herrschaft noch nicht die mindeste Meldung gemacht hatten.
Herrschaft Grafenegg den 20. Oktober 1837
Schneider…
An das Hochwürdige Dekanat zu Haitzendorf!
Der gehorsamst Gefertigte hat zufolge hohen mündlichen Auftrages Sr. Fürstl. Gnaden, das hochw. u. hochgebornen H. F. Erzbischofes die Baugebrechen von dem Gemäuer u. dem Schindeldache der zur Pfarre Kirchberg gehörigen, unter dem Patronate der Herrschaft Grafenegg stehenden Filialkirche zu Winkel in der Au besagter Herrschaft angezeigt und um schleunige Beseitigung derselben angesucht, und diese Herrschaft hat am 20. October dem Dekanate ämtlich erwiedert: „ daß die nöthigen Reparaturen bey der Winkler Filialkirche keinem Anstande unterliegen, und daß hiezu sogleich die erforderliche Erhebung durch Kunstverständige eingeleitet werden würde.
Übrigens drückt besagte Herrschaft ihr Erstaunen darüber aus, daß die Bewohner von Winkl S. Fürst. Gnaden mit einer Klage belästigt, wovon sie bey der Herrschaft selbst noch nicht geringste Meldung gemacht habe.
Dekanat Hadersdorf zu Haizendorf
am 21. Oktober 1837.
Josef Neugebauer Dechant.
An das f.e. Dekanat Hadersdorf am Kamp zu Kirchberg am Wagram
In Folge hoher samt Komunikat mitfolgender Indossat-Note der hohen k.k. n.ö. Statthalterei dd 5. Dezember 1851 Nr. 39533 hat sich der Kirchenvorstand von Kirchberg am Wagram über die Eingabe der Gemeinde Winkl wegen Bestreitung der Baulichkeiten bei der dortigen Kirche von Seite der Gutsinhabung Grafenegg anher gütichtlich zu äußern.
Wien 17. Dezember 1851
Br…
Mit hoher samt Comunikaten mitfolgender Statthalterei intimierter Note dd. 5. Dezember 1851 Z. 39533 wurde dem fürsterzbischöflichen Consistorium aufgetragen, den Kirchenvorstand von Kirchberg am Wagram einzuvernehmen wegen der Eingabe der Gemeinde Winkl in Betreff der Bestreitung der Baulichkeiten bei der dortigen Kirche und anderen Leistungen von Seite der Gutsinhabung Grafenegg.
Obgleich die Patronats-Verhältnisse noch nicht geordnet sind und die Gutsinhabung unter diesem Titel ihrer aufhabenden Verpflichtungen sich entschlagen will; so muß doch das f.e. Consistorium aus den von den Kirchenvertretern von Kirchberg am Wagram in dem beigeschlossenen Berichte aufgebrachten wichtigen Gründen insbesondere der Einzielung der vollen Dotation der Pfarre Winkl als sie aufgelöst wurde gehorsamst bitten, eine hochlöbl. k.k. Statthalterei wolle diese Äußerung der anher erwähnten Kirchenvorsteher einer genauen Würdigung unterziehen und die Gutsinhabung aus dem Titel des Patronates, der Nutznießung der einbezogenen Dotation und der Verjährung der oberwähnten Lasten aus unvordenklichen Zeiten verpflichtet war, auch fernerhin dazu verhalten, und zwar um so mehr, da die Kirchenvorsteher umständlich nachwiesen wie noch gegenwärtig ein Besitzer eines der aufgelassenen Pfarre Winkel gehörigen Hofes zu Rohrbach an die Gutsinhaber zu Grafenegg jährlich 10 Eimer Wein abliefert, unstreitig aus dem Titel, der einbezogenen Dotation der Pfarre Winkl.
Wien 14. Jänner 1852
F B…
Löbliches K.K. Bezirksamt!
Mit geehrter Zuschrift vom 1. März v.J. Z.954 werden die gefertigten Kirchenvorsteher aufgefordert, in etwaigen Falle nachzuweisen, daß der Gutsinhabung Grafenegg das Patronatsrecht über die Kirche zu Winkl zustehe.
In Folge dessen berichten sie:
Winkl war vor beyläufig 210 Jahre eine Pfarre. Die Gutsinhabung Grafenegg besetzte als Patron diese Pfarre. Nach Auflassung dieser Pfarre, beyläufig im Jahre 1644, wurde die Gemeinde Winkl der Pfarre Kirchberg am Wagram zugetheilt; aber die Gutsinhabung Grafenegg blieb Patron der Winkler Kirche bis in die jüngste Zeit; Beweise dafür sind:
- So lange die Kirche zu Winkl ein Einkommen hatte, mußte die Rechnung hierüber an die Gutsinhabung Grafenegg als Patron eingereicht werden. Solche Rechnungen finden sich in der Registratur der Gutsinhabung Grafenegg. Von einigen Rechnungen 1651 bis 1654, 1770 und 1793 bis 1795 erhielt die Gemeinde Winkl auf ihr Ansuchen abgeschrieben. Was wäre wohl der Gutsinhabung Grafenegg nach Auflassung de Pfarre an der Einsicht und Controlle der Gebahrung des Winkler Kirchenvermögens gelegen, gewesen, wenn selbe nicht als Patron betheiligt gewesen wäre.
- Seit Auflassung der Pfarre Winkl hat die Gutsinhabung Grafenegg dem Pfarrer zu Kirchberg 6 ½ und dem Schullehrer daselbst 3 ½ Klafter Holz alljährlich verabreicht, weil Winkl nach Kirchberg eingepfarrt wurde, und wegen Abhaltung einiger Ämter in Winkl. In jüngster Zeit brachte die Gutsinhabung dieses Holz Deputat zur Ablösung.
- Die Gutsinhabung Grafenegg hat bis in das Jahr 1849 den Assekuranzbeitrag für die Kirche zu Winkl bey der Brandversicherungsanstalt einbezahlt, wohl nur aus dem Grunde, weil selbe bey einem Brandunglücke zur Herstellung des Kirchengebäudes als Patron sich verpflichtet fühlte.
- In den Inventarien der Kirche zu Winkl nahmentlich noch in den letzten aufgenommen den 20. Juli 1848 erscheint der Herr Oberamtmann zu Grafenegg Ignaz Schneider unterschrieben als Vogteikommisär.
- Im Jahre 1837 bey Gelegenheit der erzbischöflichen Visitation mußte der damahlige H. Dechant in Nahmen Sr. Fürstlichen Gnaden die Orts und Kirchenpatronats Herrschaft Grafenegg untern 11. October auffordern einige dringend nothwendige Reparaturen an den Mauern und am Dache der Winkler Kirche umso mehr und bereitwilliger vornehmen, als hochdieselben sonst genöthiget wären durch das hohe Landes Präsidium auf eine Kreisämtliche Local Kommission zu dringen. Schon am 20. Ocktober erfolgte von der Hft. Grafenegg die Zusicherung, daß die nöthigen Reparaturen bey der Winkler Filialkirche keinem Anstand unterliegen, und daß hiezu sogleich die erforderliche Erhebung durch Kunstverständige eingeleitet wird. Würde die Gutsinhabung Grafenegg einer solchen drohenden Aufforderung Folge geleistet haben, wenn diese Reparaturen aus purer Munificierung und nicht aus Pflicht als Patron zu leisten waren?
Aus diesen dürfte sich zwingend ergeben, daß die Gutsinhabung Grafenegg noch immer Patron der Kirche zu Winkl ist, also auch die Patronatslasten zu tragen hat, und der Gemeinde Winkl in dem bevorstehenden Rechtsstreite Wohlthat zusteht, von der k:k:Finanz Prokuratur vertreten zu werden.
Kirchberg am Wagram den 16. März 1855.
Mit dem kreisämtlichen Erlasse ddo 22. Februar d.J: Zahl 87 wurde Nachstehendes anher intimiert.
Über die im Jahre 1851 an die hohe noe. Statthalterei gerichtete Bitte der Gemeinde Winkl, die Gutsinhabung Grafenegg zur Bestreitung der nothwendigen Baulichkeiten an der Filialkirche zu Winkl und der Herbeischaffung der nöthigen Kirchenreparaturen zu verhalten, hat die hohe Landesstelle unterm 29. Dezember v.J. Z. 57588 anher bedeutet, daß, wenn das Patronat der Gutsinhabung Grafenegg über die Filialkirche Winkl zweifellos wäre, es keinen Anstand unterläge, daß die Finanz-Prokuratur die gedachte Kirche gegen die genannte Gutsinhabung, wegen der von derselben verweigerten Bestreitung der Kosten für Kirchenbaulichkeiten und Anschaffung von Paramenten zu vertreten haben.
Allein, da dieses Patronanz-Verhältnis noch zweifelhaft ist, von der Gutsinhabung Grafenegg aber unbedingt in Abrede gestellt wird, so hat die hohe Statthalterei mit einem hohen Erlasse dem Kreisamte aufgetragen, vorläufig im administrativen Wege mittelst des ordentlichen Instanzenweges rücksichtlich dieser Patronatsfrage in erster Instanz amtzuhandeln.-
Aus den gepflogenen Erhebungen erhellet nun folgendes: Zeuge der in Abschrift vorliegenden Eingabe über die Pfarre Winkl bei der ständischen Buchhalterei sind die Zugehörungen der Pfarre Winkl schon vor mehr als 300 Jahren nemlich schon am 20. August 1551 vereint mit der Herrschaft Grafenegg von den Freiherrn von Turzo’schen Erben an den Johann Baptist Grafen von Werdenberg gekommen.
Diese Zugehörungen, an sich sehr unbedeutend, sind noch immer mit dem Gute Grafenegg vereiniget. Die Gutsinhabung Grafenegg hat bis zum Jahre 1848 alle Patronatsrechte und Pflichten über die Kirche zu Winkl ausgeübt; obwohl die Gutsverwaltung Grafenegg in ihrem an die Bezirks Hauptmannschaft Krems berichteten Berichte vom 5. Oktober 1852 behauptet, daß dieses alles ohne eines Gegengenusses von einem Pfarr- oder Kirchenvermögen aus eigenen Mitteln und purer Munifizenz geschehen sei. Daß die gedachte Gutsinhabung die Patronatspflichten über die Kirche Winkl faktisch erfüllt haben, beweisen 2 vom Hadersdorfer Bezirksdechant in Abschrift beigebrachten Noten, vom Jahre 1837 wonach der damalige Bezirks-Dechant im Namen des Fürsterzbischofs von Wien, die Orts- und Kirchenpatronats-Herrschaft Grafenegg unterm 11. Oktober 1837 auffordert, einige dringend nothwendige Reparaturen an den Mauern und dem Dache der Kirche zu Winkl vorzunehmen, worauf der damalige Oberbeamte von Grafenegg unterm 20. Oktober 1837 erwiderte, daß die nöthige Reparatur bei der Winkler Filial-Kirche anstandslos ausgeführt, und die hiezu erforderlichen Erklärungen durch Kunstverständige sogleich werden eingeleitet werden.
Nach der Auflassung der Pfarre Winkl im Jahre 1664 wurde die Gemeinde Winkl nach Kirchberg am Wagram eingepfarrt. Die Gutsinhabung Grafenegg blieb aber Patron über die Kirche Winkl, und hat für das Abhalten einiger Ämter in dieser Kirche jährlich dem Pfarrer und dem Schullehrer zu Kirchberg am Wagram alljährlich, u.z. dem ersteren 6 ½ Klafter, dem letzten 3 ½ Klafter harten Holzes bis inclusive des Jahres 1848 verabfolgt; vom Jahre 1849 an, aber ohngeachtet der vielen Aufträge von Seite des Bezirkshauptmannschaft Krems entschieden verweigert.
Nachdem bei den dargestellten Verhältnissen die Gutsinhabung Grafenegg bis einschließlich des Jahres 1848 die Patronatsrechte über die Kirche Winkl faktisch ausgeübt hat, in dem bisherigen Patronats-Verhältnisse im allgemeinen bisher gesetzlich noch keine Änderung eingetreten ist, so wird erkannt, die Gutsinhabung Grafenegg habe, bis von Seite der Behörden im allgemeinen oder speziell über das fragliche Patronats-Verhältnis nicht etwas anderes entschieden werden wird, wie bisher die Patronatsrechte und Pflichten über die Kirche zu Winkl auszuüben und zu erfüllen.
Hiervon wird die Gutsinhabung Grafenegg, der Herr Pfarrer und Schullehrer zu Kirchberg am Wagram, dann die Herrn Kirchenvorsteher von Winkl verständigt.
Kk: Bezirksamt
Kirchberg am Wagram zu Grafenegg
am 29. Februar 1856
der kk: Bez:Vorsteher:
von Webern m/p
Hohes k.k. Ministerium
des Cultus und des öffentlichen Unterrichtes!
Nach Inhalt der hier beigebogenen Verhandlungsakten hat die Gemeinde Winkl bereits untern 30. Oktober 1851 bei der noe: Statthalterei das Ansuchen gesellt: Die Gutsinhabung Grafenegg zur Bestreitung der Baulichkeiten an der Filialkirche zu Winkl und zur Beischaffung einiger Kirchenparamente für die Letztere verhalten.
Die Gemeinde Winkl hat diese Bitte deswegen gestellt, weil die Gutsinhabung sich im Besitze eines ursprünglich der Kirche Winkl gehörigen Vermögens befindet und weil die Gutsinhabung die verlangten Leistungen bisher erfüllt hat, und sie somit ein Recht auf dieselbe ersessen zu haben glaubt.
Da die Gutsinhabung jene Leistungen zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet hat, die bisherige Unterstützung aus purer Munifizenz – somit proiario modo – gewährt zu haben; so hat das Kreisamt über Anweisung der Statthalterei zur Entscheidung – zeuge des dem Aktenkonvolute im Conzepte beiliegenden Erkenntnisses vom 22. Februar 1855. Z. 2274 die Austragung der fraglichen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen.
Dieser Vorgang ist über Einschreiten des Pfarrers zu Kirchberg am Wagram Franz Pany von dem Kreisamt V.U.M.B. der Statthalterei untern 27. August 1855. Z. 5071 angezeigt worden.
Das Kreisamt ist jedoch bei dem Anstand, als nach seiner Ansicht die Gutsinhabung Grafenegg das Patronat über die Filialkirche zu Winkl kaum werde ablehnen können – mit der Statthalterei Erlasse vom 29. Dezember 1855 Z. 57558 angewiesen worden, vorläufig im Administrationswege über jene Patronatsfrage in erster Instanz zu entscheiden.
In Befolgung dieses Auftrages hat das Kreisamt untern 22. Februar 1856. Z. 87 entschieden: Dass so lange von den hohen Behörden im Allgemeinen oder Speziell über das fragliche Patronatsverhältnis nicht etwas Anderes werde entschieden werden, die Gutsinhabung Grafenegg, die Patronatsrechte und Pflichten über die Kirche zu Winkl, wie bisher auszuüben und zu erfüllen habe.
In dem gegen diese Entscheidung ergriffenen Statthalterei-Rekurse behauptet Graf Breuner, wie bereits im Wesentlichen – oben: die Gutsinhabung Grafenegg habe – die unbedeutenden Zugehörungen der Pfarre, nicht der Kirche Winkl und dagegen, als das Dorf Winkl nach Kirchberg am Wagram eingepfarrt wurde – die Verpflichtung übernommen, den Pfarrer und Schullehrer in Kirchberg für Abhaltung einige Ämter in der Kirche zu Winkl – mit Brennholz zu entschädigen.
Die Gutsinhabung Grafenegg habe bis zum Jahre 1848 verschiedene Reparaturen an der Kirche zu Winkl auf eigene Kosten, aber nicht aus dem Titel der Patronatspflicht, sondern aus gutem Willen? vornehmen lassen!?
Die vorliegenden zwei Bittschriften von den Jahren 1752 und 1765 beweisen?: dass die Gemeinde Winkl die Beischaffung mehrerer Gegenstände für die Kirche von der Gutsinhabung Grafenegg, nicht als Patron der Kirche Winkl; sondern als Gnade und als Barmherzigkeit sich erbitte.
Aus den angeführten Gründen bat daher Graf Breuner zu erkennen, dass ihm das Patronat über die Kirche zu Winkl nicht zustehe und dass es der Gemeinde Winkl überlassen bleibe, für die Erhaltung ihres Gemeinde-Bethauses! aus Eigenem zu sorgen.
Übrigens spricht Graf Breuner in diesem seinem Rekurse offen und unumwunden aus: seit dem Umschwunge der Dinge im Jahre 1848 fühlt er sich weder verpflichtet noch berufen, den freigewordenen Staatsbürgern diejenigen Spenden zu gewähren, welche er seinen ehemaligen Unterthanen zukommen ließ! – und das umsoweniger, als er um seiner früheren Prärogative beraubt, in bürgerlicher privatrechtlicher Hinsicht der Gemeinde ganz gleich gestellt sei!
Hierüber hat nun die Statthalterei untern 6. Februar 1857. Z. 765 erkannt: sie findet die Entscheidung des Kreisamtes vom 22. Februar 1856 Z. 87. wodurch die Gutsinhabung Grafenegg zur Erfüllung der Patronatslasten bei der Kirche zu Winkl verhalten wurde, aus den von ihm in seinem Berichte vom 13. September 1856. Z. 8100 angeführten Gründen, vollkommen gerechtfertigt und es werde sohin der dagegen ergriffene Rekurs umsomehr als unstatthaft erklärt, als durch die obige Entscheidung die Kirche Winkl nur in dem Besitze des bisherigen Rechtes auf die Patronatsleistungen geschützt wurde. Es wurde daher die Gutsherrschaft mit dem Beisatz zurückgewiesen: Dass es ihr freistehe, ihre Behauptung: dass sie zur Leistung der fraglichen Patronatskosten erstlich nicht verpflichtet sei, im Rechtswege auszutragen. Bis dahin bleibe aber dieselbe zur Leistung der ihr abliegenden Patronatskosten wie bisher verpflichtet und es habe das Kreisamt darauf zu sehen, dass dieselben auch gehörig erfüllt werden!
Gegen diese Statthalterei-Entscheidung ist der mit dem hohen Ministerial-Bescheid vom 24. Mai 1857. Z. 8650 zur Berichtserstattung herabgelangten Ministerial-Rekurs des Grafen Breuner gerichtet.
Derselbe enthält nichts Neues oder solches, was nicht schon in den Kreisämtlichen oder Statthalterei-Erkenntnisse seine Würdigung erhalten hätte.
Die noe: Statthalterei muß daher – in Einverständnisse mit dem Kreisamte V.U.M.B. und der Finanz-Prokuratur umsomehr auf die hohe Bestättigung ihrer Entscheidung antragen; als in Patronatssachen noch immer dem zugesicherten dießfälligen neuen Gesetze entgegengesehen wird und als seit dem Jahre 1848 der Großtheil der ehemaligen Herrschaftsbesitzer und respt. Patrone sich der ihnen bisher obliegenden Leistungen und Verbindlichkeiten um jeden Preis zu entledigen sucht.
Wien am 29. März 1758
Für den Statthalter
…
Das k.k. Kreisamt Korneuburg hat untern 12. d.Ms, Z. 1208 Nachstehendes intemirt:
Die h. Statthalterei hat mit Erlaß vom 6. Feb. l.J., Z. 765 die Entscheidung des kk. Kreisamtes vom 22. Feb. Dd J., Z. 87 in Betreff der, der Gutsinhabung Grafenegg auferlegten Erfüllung der Patronatslasten bei der Kirche zu Winkl vollkommen gerechtfertigt befunden, und den von der Gutsinhabung ergriffenen Rekurs als unstatthaft erklärt, indem durch die obige Entscheidung die Kirche Winkl nur in dem bisherigen Besitze des Rechtes auf die Patronatsleistungen geschätzt wurde, und sohin mit dem Beisatze zurückgewiesen, daß es der Gutsinhabung freistehe, ihre Behauptung, daß sie zur Leistung der fraglichen Patronatslasten rechtlich nicht verpflichtet sei, im Rechtswege auszutragen. Bis dahin bleibt aber dieselbe zur Leistung der ihr obliegenden Patronatslasten, - wie bisher verpflichtet, und es hat das k.k. Bezirksamt darauf zu sehen, daß dieselben auch gehörig erfüllt werden.
Da das k.k. Bezirksamt untern 29. Jänner v.J., Z. 487 pol. angezeigt hat, daß die Holzabgabe von Seite der Herrschaft Grafenegg an die Pfarre Kirchberg a. Wagr. für die von der letzteren in der Kirche zu Winkl zu persolvierenden Stiftämter im Wege der Grundentlastungs-Verhandlung abgelöst worden sei, so entfällt in dieser Beziehung jede weitere Erhebung.
Weil der bezügliche Hauptgegentand gegenwärtig erledigt ist, so hat das kk. Bezirksamt mit Bezug auf das an die Gutsverwaltung zu Grafenegg unmittelbar ergangene Dekret der bestandenen k.k. Bezirkshautpmannschaft vom 10. März 1851, Z. 4385 diese Gutsverwaltung ernstgemessen zu verhalten, daß sie die, laut Regierungs-Dekretes vom 26. Septbr. 1849, Z, 41985 adjustirten Reisekosten des damaligen kk. Kreiskommissärs Karl Steiglehner per eilf Gulden, zwanzig zwei Kreuzer CMz. für die gepflogenen Erhebungen bezüglich der Stiftmessen bei der Filial-Kirche zu Winkl, welche einstweilen aus dem Religionsfonde gegen Ersatz bezahlt worden sind, ungesäumt einzahle, welcher Betrag sodann anher vorzulegen ist.
Hiervon wird die Gutsinhabung Grafenegg, die Gemeinde Winkl, dann die Herrn Kirchenvorsteher daselbst verständigt.
k.k. Bezirksamt Kirchberg am Wagram am 21. April 1857.
Der k.k. Bezirksvorsteher
von Webern
Ministerium des Cultus und Unterrichtes.
Datum 29. März 1859
Statthalterei in Nieder Österreich berichtet über den Rekurs der Gutsinhabung von Grafenegg wegen die derselben auferlegten Erfüllung der Patronatskosten bei der Kirche zu Winkl.
Die Gemeinde Winkl hat sich bereits im Jahre 1851 an die Statthalterei mit der Bitte gewendet, die Gutsinhabung Grafenegg zur Bestreitung der Baulichkeiten an der Filialkirche zu Winkl und zur Herbeischaffung der nöthigen Kirchenparamente zu verhalten, und ihre Bitte nicht so sehr auf das dem Gute Grafenegg obliegende Patronat über die Kirche Winkl sondern darauf gefußt, daß Grafenegg das Vermögen der vor Jahrhunderten in eine Filialkirche umgestalteten Pfarrkirche zu Winkl eingezogen, seither aber die vorgekommenen Leistungen und zwar bis auf die jüngste Zeit weigerungslos gegeben, somit die Kirche Winkl das Recht sie zu fordern ersessen habe.
Die Gutsverwaltung Grafenegg stellt dagegen das Patronat in Abrede, anerkennt jedoch die geschehene Verabreichung der fraglichen Leistungen jedoch nur aus gutem Willen. Das Kreisamt Korneuburg war der Ansicht, daß beide Theile auf den Rechtsweg zu verweisen seien und da die Kirche Winkl die Vertretung der Finanzprokuratur gebührt, so hat es sämmtliche Akten der Statthalterei zur weiteren Veranlassung vorgelegt.
Die Finanzprokuratur sprach aber die Ansicht aus, daß nachdem das Kreisamt meint, daß die Gutsverwaltung Grafenegg das Patronat über Winkl werden kaum ablehnen können, die Gutsverwaltung aber das Patronat der Rede unbedingt in Abrede stellt, vorläufig in Administration Wege mittelst des ordentlichen Instanzen Zuges die Patronatsfrage in Ansehung obiger Kirche zur endgültigen Entscheidung zu bringen sei.
Das Kreisamt hat nun am 6 Februar 1856 Zahl 87 erkannt, daß nachdem die Gutsinhabung Grafenegg bis einschließlich der Jahre 1848 die Patronatsrechte über die Kirche Winkl faktisch ausgeübt hat, in den bisherigen Patronatsverhältnisse im Allgemeinen bisher gesetzlich noch keine Ordnung eingetreten ist, so habe die Gutsinhabung Grafenegg bis von Seit der Behörden im Allgemeinen oder speziell über das Patronatsverhältnis nicht etwas anderes entschieden werden wird, wie bisher die Patronatsrechte und Pflichten über die Kirche zu Winkl auszuüben und zu erfüllen.
Diese Erkenntnis wurde von der Statthalterei nach dem Antrage der Finanzprokuratur in der Weisung vom 22. Dezember 1856 Zahl 12794 mit dem Beisatze am 6 Februar 1857 Zahl 765 bestätigt, daß es der Gutsinhabung Grafenegg frei stehe ihre Behauptung, daß sie zur Leistung der fraglichen Patronatskosten rechtlich nicht verpflichtet sei im Rechtswege auszutragen.
Dagegen liegt nun das Ministerialdekret der Gutsinhabung Grafenegg vor auf dessen Abweisung da er nichts neues enthält angetragen wird. Durch die obige Entscheidung wird nur die Kirche Winkl in dem bisherigen Besitze des Rechtes auf die Patronatsleistungen geschützt daher
An die Statthalterei in Nieder Österreich
Die Entscheidung der St. vom 6. Februar 1857 Zahl 765 mit welcher die Kirche Winkl in dem bisherigen Besitze des Rechtes auf die Patronatsleistungen geschützt und der Gutsinhabung Grafenegg freigestellt werde ihre Behauptung, daß sie zur Leistung der fraglichen Patronatslasten rechtlich nicht verpflichtet sei im Rechtswege auszutragen, wird bestätigt und ist der dagegen von der Letzteren eingebrachte Ministerialrekurs zurückzuweisen.
Die Beilage des Berichtes vom 29t März Zahl 8876 folgen zurück am Februar 1859.
Mit dem kaiserlichen Patente vom 5. November 1855 (G.Bl. Nro 195) ist das Concordat mit dem Beifügen verlautbart worden, daß die darin enthaltenen Bestimmungen von dem Zeitpunkte der Kundmachung des erwähnten Patentes an in volle Rechtskraft zu treten habe. Nach Art. XII des Concordates hat über das Bestehen des Patronatsrechtes das kirchliche Gericht zu entscheiden.
Die n.ö. Statthalterei hat in ihrem Erlasse vom 29. December 1855 Z.57.558 das k.k. Kreisamt zu Korneuburg bei dem Umstande, als es nach dessen Ansicht bloß sehr wahrscheinlich ist, daß Grafenegg das Patronat über Winkl kaum werde ablehenn können, überdieß die Gutsverwaltung Grafenegg das Patronat der Rede unbedingt in Abrede stellt, beauftragt, vorläufig im administrativen Wege mittelst des ordentlichen Instanzenweges die Patronatsfrage in Ansehung der Kirche zu Winkel zur endgültigen Entscheidung zu bringen.
Auf diesen dem Art. XII des Concordates zuwiderlaufenden Auftrag stützt sich die Entscheidung des Korneuburger Kreisamtes vom 22 Febr. 1856 Z. 87, welche durch die Statthalterei Entscheidung vom 6 Febr. 1857 Z. 765 bestättiget wurde.
Zu bemerken kömmt, daß wohl der Fürsterzbischof von Wien im J. 1837 Grafenegg die Orts- und Kirchenpatronatsherrschaft von Grafenegg nennt, in den Katalogen der Wiener Erzdiözese aber bis nun Graf Breuner nicht als Patron der Filialkirche zu Winkel aufgeführt erscheint.
N.Ö. Statthalterei!
Das von dem k.k. Kreisamte zu Korneuburg unter dem 22 Februar 1856 Z. 87 über die Verpflichtung des Gutsbesitzers von Grafenegg zu bestimmen Leistungen bei der Filialkirche der Gemeinde Winkel gefällte und von der selben unter dem 6. Februar 1857 Z. 765 bestätigten Erkenntiß stützt sich auf die jenseitige Weisung vom 29 Dezember 1855 Z. 57.558 durch welche das erwähnte Kreisamt beauftragt wurde, vorläufig in administrativem Wege mittels des ordentlichen Instanzenzuges die Patronatswege in Ansehung der genannten Filialkirche zur endgiltigen Entscheidung zu bringen.
Da aber diese Weisung der Bestimmung des Art. XII des Concordates widerstreitet, dem zufolge über die Frage ob ein Patronat bestehe das kirchliche Gericht zu entscheiden hat, so findet man dem wider der Erkenntniß der k.k. - vom 6. Februar 1857 Z. 765 von dem Gutsbesitzer von Grafenegg eingebrachten Rekurse hiemit folge zu geben u. diese Erkenntniß aufzuheben, worin derselbe und die Verwaltung der Filialkirche zu Winkel zu verständigen sein wird.
Hiemit erlediget sich der Bericht vom 29. März 1858 Z. 8876, dessen sämtliche beiliegen nb ./. zurückfolgen.
Wien am 19. Februar 1859
Hochwürdiges Fürst Erzbischöfliches Consistorium!
Die in tiefster Ehrfurcht unterzeichneten Kirchenvorsteher zu Winkl, eine Filiale der Pfarre Kirchberg am Wagram sind laut Beilage A. in ihrem Anspruche, daß die Gutsinhabung Grafenegg Patron genannter Kirche ist, und als solche die Patronatspflichten an der Kirche zu Winkl zu erfüllen habe, mittelst Erlasse des hohen Ministeriums für Kultus und Unterricht dd: 19.Febr. l.J. Z. 3493 laut Artikel XII des Conkordates an das geistliche Gericht gewiesen. Sie bitten daher: Ein hochwürdiges Fürst Erzbischöfliches Consistorium wolle die Entscheidung des löbl: k:k: Kreisamtes vom 22. Feber 1856 Z. 87 sub. B, und die Entscheidung der hochw. k:k:Statthalterei vom 6. Febr. 1857 Z. 765 sub. C., daß die Gutsinhabung Grafenegg Patron der Kirche zu Winkl ist, und als solche den Patronatsverpflichtungen nachzukommen habe aufrecht erhalten, und bestätigen; denn:
Vor beiläufig 210 Jahren war Winkl eine Pfarre, die Gutsinhabung Grafenegg übte als Patron das Präsentationsrecht aus. Nach Auflassung dieser Pfarre, beiläufig im Jahre 1644 wurde die Gemeinde Winkl der Pfarre Kirchberg am Wagram zugetheilt. Die Gutsinhabung Grafenegg nahm die Zugehörungen der Pfarre und endlich auch jene der Kirche Winkl an sich. Obwohl aber die Pfarre Winkl aufgelassen wurde, blieb doch die Gutsinhabung Grafenegg Patron der Winkler Kirche, Beweise dafür sind:
- So lange die Kirche zu Winkl ein Einkommen von ihren Besitzthume und von ihrem Grundbuche hatte, mußte die Rechnung hierüber an die Gutsinhabung Grafenegg als Patron eingereicht werden. Solche Rechnungen finden sich in der Registratur der Gutsinhabung Grafenegg. Von einigen Rechnungen, 1761 bis 1654, 1770, dann 1793 bis 1795 erhielt die Gemeinde Winkl auf ihr Ansuchen Abschriften die aber als Beylage von den Behörden zurückbehalten wurden. Was wäre wohl der Gutsinhabung Grafenegg nach Auflaßung der Pfarre an der Einsicht und Controlle der Gebahrung des Winkler Kirchenvermögens gelegen gewesen, wenn nicht als Patron betheiligte? –
- Seit Auflassung der Pfarre Winkl hat die Gutsinhabung Grafenegg dem Pfarrer zu Kirchberg am Wagram 6 ½ Klafter und dem Schullehrer daselbst 3 ½ Klafter Holz alljährlich verabreicht, theils weil Winkl nach Kirchberg eingepfarrt war, theils wegen Abhaltung einiger Ämter zu Winkl. Am 18. Oktober 1852 brachte die Gutsinhabung dieses Holzdeputat zur Ablösung.
- Die Gutsinhabung Grafenegg hat bis zum Jahre 1849 den Assekuranz Beitrag einbezahlt, wohl nur aus dem Grunde, weil selbe bey einem Brandunglücke zur Herstellung des Kirchengebäudes als Patron sich verpflichtet fühlte.
- In den Inventarien der Kirche zu Winkl, nahmentlich noch in den letzten ddto 20 Julj 1848 erscheinet der Oberamtmann zu Grafenegg Ignaz Schneider unterschrieben als Vogteykommisär.
- Endlich im Jahre 1837 bey Gelegenheit der Fürsterzbischöflichen Visitation mußte der damahlige Herr Bezirks Dechant in Nahmen Ser Fürstlichen Gnaden des Hochwürdigsten Herrn Fürst Erzbischofes die Amts und Kirchenpatronatsherrschaft Grafenegg untern 11. Oktober auffordern, einige dringend nothwendige Reparaturen an den Mauern und dem Dache der Winkler Kirche umso mehr und bereitwilliger vorzunehmen, als hochdieselben sonst genöthiget wären, durch das hohe Landes Präsidium auf eine kreisämtliche Local Kommission zu dringen.
Schon am 20. Oktober erfolgte vor der Herrschaft Grafenegg die Zusicherung, daß die nöthigen Reparaturen bey der Winkler Filialkirche keinem Anstande unterliegen, und daß hiezu sogleich die erforderliche Erhebung durch Kunstverständige eingeleitet wird.
Würde die Gutsinhabung Grafenegg einer solchen drohenden Aufforderung Folge geleistet haben, wenn diese Reparaturen aus purer Munifizierung und nicht aus Pflicht als Patron zu leisten waren.
Aus diesem dürfte sich genügend ergeben, daß die Gutsinhabung Grafenegg noch immer Patron der Kirche zu Winkl ist, und als solche die Patronatspflichten zu erfüllen habe.
Winkl unter der Pfarre Kirchberg am Wagram den 7. März 1859.
Franz Pany
Pfarrer zu Kirchberg am Wagram.
An den Gemeindevorstand zu Winkel.
Unterm 24. d.M., Z. 2092 hat das löbl. k.k. Kreisamt U.M.B. Nachstehendes anher erlassen:
Laut hoh. Statthalterei-Erlasses vom 5. März d. J., Z. 8971 hat das hohe Ministerium für Cultus und Unterricht mit hohen Erlasse vom 19. Feb. d.J., Z. 3493 folgendes herabgegeben:
Das von dem Kreisamte unter dem 22. Februar 1856, Z. 87 über die Verpflichtung des Gutsbesitzers von Grafenegg zu bestimmten Leistungen bei der Filialkirche der Gemeinde Winkl gefällt, und den der k.k. Statthalterei unter dem 5. Febr. 1857, Z. 765, Kreis Z. 1208 bestätigte Erkenntnis stützte sich auf die Statthalterei-Weisung vom 29. Dezember 1855, Z. 57588, durch welche das Kreisamt beauftragt wurde, vorläufig in administrativen Wege mittelst des ordentlichen Instanzenzuges, die Patronatsfrage in Ansehung der genannten Filialkirche zur endgiltigen Entscheidung zu bringen.
Da aber diese Weisung der Bestimmung des Artikels XII des Konkordates widerstreitet, der zu Folge über die Frage, ob ein Patronat bestehe, das geistliche Gericht zu entscheiden hat, so fand das hohe Ministerium für Kultus dem wider das Erkenntnis, der k.k. Statthalterei vom 6. Febr. 1857, Z. 765 von dem Gutsbesitzer zu Grafenegg eingebrachten Rekurse Folge zu geben, und dieses Erkenntnis aufzuheben, werden derselbe und die Verwaltung der Filialkirche zu Winkel zu verständigen ist.
Hiervon werden die Gutsinhabung Grafenegg, die Hr. Kirchenvorsteher und der Gemeindevorstand von Winkl zur ferneren Wissenschaft und Darnachachtung verständiget.
k.k. Bez. Amt Kirchberg am Wagr. den 1. April 1859.
der kk. Bez. Vorsteher
v. Webern.
Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium!
Die in tiefster Ehrfurcht unterzeichneten Kirchenvorsteher zu Winkl, eine Filiale der Pfarre Kirchberg am Wagram, sind laut Vorgabe A in ihrem Anspruche, daß die Gutsinhabung Grafenegg Patron genannter Kirche ist, und als solche die Patronatspflichten an der Kirche zu Winkl zu erfüllen habe, mittelst Erlaße des Hohen Ministeriums für Cultus und Unterricht ddto 19. Februar l.J. Z 3493 laut Artikel XII des Concordates an das geistliche Gericht gewiesen; sie bitten daher: Ein Hochwürdigstes Fürst-Erzbischöfliches Consistorium wolle die Entscheidung des Löblichen k.k. Kreisamtes von 22. Februar 1846 Z 87 sub B und die Entscheidung der Hochlöblichen k.k. Statthalterey von 5. Februar 1857 Z. 765 sub C, daß die Gutsinhabung Grafenegg Patron der Kirche zu Winkl ist, und als solche den Patronatsverpflichtungen nachzukommen habe, aufrecht erhalten, und bestätigen; denn:
Vor beyläufig 210 Jahren war Winkl eine Pfarre, die Gutsinhabung Grafenegg übte als Patron das Präsentationsrecht aus. Nach Auflassung dieser Pfarre, beyläufig im Jahre 1644 wurde die Gemeinde Winkl der Pfarre Kirchberg am Wagram zugetheilt. Die Gutsinhabung Grafenegg nahm die Zugehörungen der Pfarre und endlich auch jene der Kirche an sich.
Obwohl aber die Pfarre Winkl aufgelassen wurde, blieb doch die Gutsinhabung Grafenegg Patron der Winkler Kirche, Beweise dafür sind:
- So lange die Kirche zu Winkl ein Einkommen von ihren Besitzthume und von ihrem Grundbuche hatte, mußte die Rechnung hierüber an die Gutsinhabung Grafenegg als Patron eingereicht werden. Solche Rechnungen finden sich in der Registratur der Gutsinhabung Grafenegg. Von einigen Rechnungen, 1761 bis 1654, 1770, dann 1793 bis 1795 erhielt die Gemeinde Winkl auf ihr Ansuchen Abschriften die aber als Beylage von den Behörden zurückbehalten wurden. Was wäre wohl der Gutsinhabung Grafenegg nach Auflaßung der Pfarre an der Einsicht und Controlle der Gebahrung des Winkler Kirchenvermögens gelegen gewesen, wenn nicht als Patron betheiligte? –
- Seit Auflassung der Pfarre Winkl hat die Gutsinhabung Grafenegg dem Pfarrer zu Kirchberg am Wagram 6 1/2 Klafter und dem Schullehrer daselbst 3 ½ Klafter Holz alljährlich verabreicht, theils weil Winkl nach Kirchberg eingepfarrt war, theils wegen Abhaltung einiger Ämter zu Winkl. Am 18. Oktober 1852 brachte die Gutsinhabung dieses Holzdeputat zur Ablösung.
- Die Gutsinhabung Grafenegg hat bis zum Jahre 1849 den Assekuranz Beitrag einbezahlt, wohl nur aus dem Grunde, weil selbe bey einem Brandunglücke zur Herstellung des Kirchengebäudes als Patron sich verpflichtet fühlte.
- In den Inventarien der Kirche zu Winkl, nahmentlich noch in den letzten ddto 20 Julj 1848 erscheinet der Oberamtmann zu Grafenegg Ignaz Schneider unterschrieben als Vogteykommisär.
- Endlich im Jahre 1837 bey Gelegenheit der Fürsterzbischöflichen Visitation mußte der damahlige Herr Bezirks Dechant in Nahmen Ser Fürstlichen Gnaden des Hochwürdigsten Herrn Fürst Erzbischofes die Amts und Kirchenpatronatsherrschaft Grafenegg untern 11. Oktober auffordern, einige dringend nothwendige Reparaturen an den Mauern und dem Dache der Winkler Kirche umso mehr und bereitwilliger vorzunehmen, als hochdieselben sonst genöthiget wären, durch das hohe Landes Präsidium auf eine kreisämtliche Local Kommission zu dringen.
Schon am 20. Oktober erfolgte vor der Herrschaft Grafenegg die Zusicherung, daß die nöthigen Reparaturen bey der Winkler Filialkirche keinem Anstande unterliegen, und daß hiezu sogleich die erforderliche Erhebung durch Kunstverständige eingeleitet wird.
Würde die Gutsinhabung Grafenegg einer solch drohenden Aufforderung Folge geleistet haben, wenn diese Reparaturen aus purer Munifizenz, und nicht aus Pflicht als Patron zu leisten waren?-
Aus diesem dürfte sich genügend ergeben, daß die Gutsinhabung Grafenegg noch immer Patron der Kirche zu Winkl ist, und als solche die Patronatspflichten zu erfüllen habe.
Winkl unter der Pfarre Kirchberg am Wagram den 7. May 1859
Franz Pany
Dechant und Pfarrer zu Kirchberg am Wagram
Ignaz Bösl
Bürgermeister und Vocktay Commissär
Michael Weidinger
als Ausschuß
als Kirchenvater
Jakob Beer
als Kirchenvater
Statthalterei!
Das f.e.Consistorium legt ein Gesuch der Kirchenvorsteher zu Winkel, eine Filiale zu Kirchberg am Wagram um Entscheidung der Patronatsverpflichtungen von Seite der Gutsinhabung Grafenegg Gutachtung vor.
Statthalterei!
.. überreicht das f.e. Consistorium ein an das selbe gerichtetes Gesuch der Kirchenvorsteher zu Winkl, einer Filiale von Kirchberg am Wagram um Entscheidung über die Patronatsverpflichtungen von Seite der Gutsinhabung Grafenegg.
Aus den zuliegenden bis..86 ämtlicher Verständigungen hat das f.e. Consistorium ersehen, daß die kk.n.ö. Statthalterei mit Dekret vom 5. Februar 1857 N. 765 bereits entschieden habe, daß die Gutsinhabung Grafenegg zur Erfüllung der Patronatsverpflichtungen bei der Kirche zu Winkl zu verhalten sei.
Diese Entscheidung werde jedoch in Folge einer … erwähnten Gutsinhabung von dem hohen kk. Ministerium für Cultus und Unterricht bloß an den Gemeindeaufgaben weil nach Artikel XII des inzwischen erschienen Concordates über den Bestand eines Patronates das geistliche Gericht zu entscheiden habe.
Da nun, wie aus der Gesuchsbeilage hervorgeht, die Gutsinhabung Grafenegg seit mehr als 200 Jahren das Patronatsrecht über die Kirche in Winkl ausgeübt und die Patronatsverpflichtungen erfüllt hat, somit dieses Recht als ein längst verjährtes anzusehen ist, so gibt das f.e. Ordinariat seine Zustimmung, daß dieses Patronatsrecht aufrecht zu bestehen habe und die Gutsinhabung Grafenegg zur Erhellung seiner Patronatspflichten verhalten werde, und nach dem der Artikel XII des Concordates bestimmt, daß bei weltlichen Patronaten mit Zustimmung der geistlichen Behörden auch die weltlichen Behörden entscheiden können; so dürfte Eine hochlöbl. k.k.n.ö. Statthalterei wegen Bestätigung der in Rede stehenden Patronatsverpflichtungen der Gutsinhabung Grafenegg bei dem hohen k.k. Ministerium des Cultus und Unterrichtes das Erforderliche beantragen.
Wien den 1. Juni 1859
Holzinger
Hochwürdigstes f:e: Consistorium!
Im Jahre 1859 und zwar beiläufig in den Monathen Mai, Juni oder Juli wurde ein Gesuch mit 3 Beilagen in Bezug der Erfüllung der Patronatspflichten an der Winkler Filialkirche durch die Gutsverwaltung Grafenegg, bei diesem geistlichen Gerichte eingereicht, weil mittelst Erlaß des hohen Ministerium für Kultus und Unterricht dd: 19. Febr. 1859 Z. 3493. laut Artikel XII des Concordates die achtungsvolle gefertigte Gemeinde resp. Kirchenvorsteher mit ihrem Ansuchen an dieses hohe Geistliche Gericht zur Entscheidung gewiesen wurde.
Da aber jetzt schon 4 Jahre ohne einen Entscheid verflossen sind, und die Baulichkeiten und Gebrechen an der Kirche und Abgänge an inneren Einrichtungen sich mehren, so bittet die in Ehrfrucht gefertigte Gemeinde, Ein hochwürdiges f.e. Consistorium geruhe geneigtetst bald möglichst die würdevolle Erledigung in der Eingangs erwähnten Angelegenheit der gefertigten Gemeinde zukommen lassen zu wollen.
Ortsgemeinde Winkl bei Kirchberg am Wagram in NÖ: den 30. April 1863.
Iganz Bösl Bürgermstr.
Michael Weidinger Gemeinte Rath
Johann Heiß Ausschuß
Mathias Rauscher, Ausschuß
Johann Wagensohner Ausschuß
Quelle:
Diözesanarchiv Wien
Landpfarren / Pfarrarchiv Kirchberg am Wagram
Karton 17 / u.a. Filiale Winkl
August 2013
Maria Knapp