„Testament-Buech des Kayl. Markhts Langenloys, angefangen den 23.Decembris Anno 1700“ - Stadtarchiv Langenlois Sign. 12/7, fol. 101-105, 1712 01.Juni:„Testament
Hern Carl Joseph Perr Sell. und dessen [2.] Ehewürthin [Anna]
Im Namen der allerheiligist; hochgelobt und unzertheilten Dreyfalttigkheit Gott des Vaters, Sohns und heilligen Geistes Amen.
Habe ich Carl Joseph Per, Burger in dem Kayl. und ladtsfürdtlichen Markht Langenloy, und Anna, dessen Ehewürthin, ich Per zwar bey zimblich schwacher Leibs Disposition, jedoch gottlob ganz gueter unverrukhter Vernunfft, Wiz und Verstand, da wür solches ohne mennigliches Einröd, Irrung hindter uns, und Widersprächen Zuthuen Forg, Macht und Gewald gehabt, auf sondterbahren gegeneinander tragenten Lieb und affection, die wür in wehrenter Ehe, aines dam andern erzaigt, auch noch verners, und bis an unser Endt beständig zuthuen verlangen, in unser unsern Gemüeth erwog. und zu Herzen geführt, das nichts gewissers als der Todt, hingegen aber die Stund dsselben in welcher der Mensch von diser zerprechlichen Welt abscheiden mues, ganz ungewis seye, und zu solchen Endte auch zu Verhüettung aller nach Eines oder des Andern beschehenten Todtfahl sich etwa ereignenten Strittigkheiten, unserers wenig ligent und fahrenten Hab und Guetts, so wür ainirzo haben, oder hinführo an uns bringen mechten, eine frey willkührliche Donation, Testament und lezten Willen aufzurichten und sich deren künfftig zu bediennen und entschlossen; so wür auch hirmit gnz wissent und wohlbedächtlich, wie solches allen Rechtn im Land Österreich undter der Enns, Insonterheit aber, dises Kayl. Markhts Langenloys, Gebrauch nach, am Cräfftigist: und Verbindlichisten sen solle, kan und mag, würkhlich aufgericht und verfasset, zumahlen dan da mehrer hernach zuevernemben; als:
Erstlichen Wan Gott der Allmechtige unsere armen Sellen aus diesem Ehlend und müeheselligen Lebenslauf vor sein göttliches Angesicht absondern werde, so bevehlen wür dieselbe in die grundlose Barmherzigkheit Gottes, als deren Erschaffers und Selligmachers Jesu Christi, und die theuriste Verdienst seines bittern Leiden und Stebens, dan in die wehrtiste Vorbit der ohne Erbsind empfangenen Jungfrauen Gebehrerin Gottes, Maria wie auch aller Heilligen Patronen umb unserer armen Sellen, mit ihrer grossen Vorbit, bey Gott ingedenkh zu sein, und sollen unsere todte Cörper christlich cathollischen Gebrauch nach, in der alhirigen St. Laureny Pfarrkhirchen Freudhof zur Erden bestettet und die auflauffende Consucts Uncosten, sambt denen gewöhnichen Exequirn und Sellämbtern von der yberlebenten Con-Persohn bestritten und bezalt werden.
Andertens wollen wür, dz von unds beden der yberlebente Theill, Eines wie das Ander zu Trost und Heyl des Verstorbenen armer Sellen, vor fünffzig Gulden ainhundert H. Mössen, und zwar von solchen in der alhirigen St. Laurenty Pfarrkhirchen, pr zöhen Gulden zwainzig, bey dennen alhirigen Herrn P.P. Fanciscannern pr. zwainzig Gulden vierzig, bey dennen Herrn P.P. Capucinnern zwischen Crembs und Stain vor fünff Gulden zöhen, in der Pfarrkhirchen zu Weikherstorf allwo wür bede in der Todt-Angsz Bruederschafft eingeschriben sein, umb zöhen Gulden zwainzig, und in der pfarrkhirche zu Ruepersthahl pr. fünf Gulden zöhen H. Mössen lösen lassen, und aus unzertheilter Verlassenschafft bezahlen solle.
Drittens verschaffen wür bede, der alhisigen St. Laurenty Pfarrkhirchen ain Viertl aus denen von H. Johann Jacoben Storz, bürgerlichen Mahlern alhier, erkhaufften zway Viertl Weinartten in Ponzaun, hieriger Freyheit ligent, so dergestalten, das derentwegen vor uns, und so wür es nicht bedürfftig, vor unserer Freundschafft gleich nach eines oder des andern Theills Absterben jährlich an unsern Nammenstägen, nemblich mein Carl Pers, welcher den 28.January, und mein Anna Perin, der den 26.July einfahlet, aine, also das Jahr hindurch per petuirlich zway H. Mössen gelösßen; Und einem ieden Herrn Pfarrer, von dennenn verordneten Herrn Kirchenpröbsten ain Gulden bezalt, und zu besändiger Haltung dessen, in denen Kirchen-Raittungen wie es bey dennen Außgaben ohne deme beschehen muess, ordentkich vorgemerkht werden solle.
Vierttens mues mein, Carl Joseh Pers aus erster Ehe erzeugten Sohn, Christophen Per, welcher sich beraits yber vierzöhen Jahr in Kirchberg befündtet und unwissent, ob er lebendig oder tod ist, sein ausgeworffen: und noch nicht empfangene mütterliche Erbgebühr, gleich nach absterben ein oder andern Theills, aus uns beden Conleuthen, von unertheilter Verlassenschafft bezalt und hernach beschribenermassen damit gehandlet werden.
Fünfftens wollen wür, und ist unser wohlbedächtlich yberlegter Will und Mainung, das Einem oder dem Andern, aus uns yberlebenten Theill, in Ansehung des nunmehro obhandtenen hochen Alters und darbey häfftenten Müeheselligkheiten vermittels deren sich keines, durch verner Mühe und Arbeith sein Stückh Brod zugewünnen, in fähigen Stand befündtet aus unzertheilter Verlassenschafft, fünf hundert Gulden pares Geld, oder in richtigen Geldt wehrt, zur bössern Verpfleg: und Undterhaltung, zueständig sein, gebühren und angehändiget werden solle; jedoch und wan wür bede Todts verblichen und noch so vill Mitl, die wür nicht bederffen, vorhanten sein, so solle nach unser wohl yberlegten Mainung nach Absterben des lezten Thaills, aus beden, mein, Pers hernach benenndten zway Kindern, von berührten fünf hundert Gulden, die Helffte, mit zway hundert und fünffzig Gulden, und die andere Helffte mein Perin Sohn, auch mit zway hundert und fünffzig Gulden erblich anfahlen, gebühren, und zueständig sein.
Sechstens, und weillen ich Per, wie hirinen § 4. vermeldtet worden, einen Sohn, Nammens Christophen Per und eine Tochter, Namens Roßina, welche mit Herrn Johann Krukhner, bürgerlichen Leinbathhandler alhier verehelicht, aus erster Ehe, Ich Perin aber, ebenmessig aus erster Ehe, nur einen Sohn Nammens Johann Adamen Perger, einen gelernten Schuechmacher, so sich dermahlen zu Wienn in der Leopold Statt befündtet, erzeugter habe, wolln wür, das nach eines oder des Andern zeitlichen Hintrith, desselben hindterbleibenten Kindern oder deren Erben, von dem yber hirobstehent: hinaus gemachte Legata Conducts Geldts und anderer Uncosten auch jener Schulden, so sich von dem Vermögen hindan befündten werden, noch richtig ybrig verbleiben mechte, es seye gleich Pargeld, Silber, Verbriefft oder Unverbrieffte Schulden zu dem Vermögen, Haus, Grundstükh, und all Anders, es habe Namen wie es immer wolle, die Helffte zu einem Vätter- oder Muetterlichen Erbtheill, rechtmessig anfallen, der andere halbe Theill ber, der aus yberlebenten Ehe- und Con-Persohn, aigenthumblich zueständig sein, und gebühren solle, massen wür dan in solchen Aines dz Andere hiermit zu wahren und rechtn Universal Erbn und Executorren diser unserer Donation, Testamet und lezten Willen, wie es am Cräfftigist: und Verbündlichisten sein soll, kan und mag, eingesetet, und benennet haben wollen, also und dergestalten, dz der jenige Theill, mit deme was ihme rechtmessig snfahlet und gebühret, ohne mennigliches Verhindterung nach Belieben Handlen und wandlen könne und möge, wie Ihme zum bösten zusein gedünkhet wie wür dan benebens und zu solichem Endte, den zwischen uns aufgerichten Heyrathscontract, de dato 28. December ao. 1688 gänzlich cassirt und aufgehöbt haben wollen.
Siebentens: Will ich Carl Joseph Per, das meiner Tochter Roßina, verehelichte Krukhnerin, von Zeit meines Ableibens an, das meinem unbissenten Sohn Christopen Per, zuständig Vätter: und Mütterliche Erbtheill, was es in allen nach der Schäzung austragen wird, entweders in Natura oder in Geld angeschlagener, bis zu seiner /:oder da zum Fahl er sich etwo verehelicht, und eheliche Kinder erzeugt haben mechte, zu ihrer Ankunfft und rechtlicher Legitimation ohne Interesse zugenüssen haben solle, inmassen sye, oder ihre Erben, in Ausschreibung Ein- und Anderer hievor benendten, ohne deme den nachst: Zuespruch, zu solcher Erbgebühr haben. Inmitels aber, und zu deren Ankunfft, oder gewöhnlichen Verjährungszeit, bitte einen löbl. Magl. Gehorsamb: nach meinem Ableiben, beliebige Curatores Bonorum zu verordnen, welche bis dahin alle Guette Obsicht tragen, damit dennen etwo hervorkombent angezogen: rechtmessigen Erben, dz. Irhige conditionirter massen richtig ervolgen.
Wollen also dies unsrer Donation hirmit beschlossen, unser armer Sellen nochmahlen in die unendtliche Gnad und Barmherzigkheit Gottes bevohlen, eim löbl. Mag: alhier aber, gehorsamb und demüettig gebetten haben, darob zu sein, das solche in allen vollzogen werde; Wie wir dan in derselben, alle dispudirliche Arglistigkheiten, so durch Menschen Sün hirwider erdacht werden, oder in Rechten zufündten sein mechten, hirmit gänzlichen ausgeschlossen, dargegen allen Sbgang zu einer unwidertriblichen Donation gehörig, mit allen solleniteten eingesezt und erstattet haben, dz also dises wenigist für unsern lezten Willen, oder sonsten für einen in denen Rechten zuelesigen Contract gehalten und erkhennet werden solle; jedoch behalten wür uns per Expressum bevor, dies unsere Donation, wi, wan und so offt es uns in Zeit des Lebens beliebet, zu endern, zumündern, zuvermehren, oder gar aufzhöben, so lang aber keine jüngere Disposition an Dato vorkhombet, solle dies Donation gültig sein, undt dem Inhalt nach in allen Puncten vollzogen werden.
Alles getreullich und ohne Gevährdte; zu wahren Verkhundt dessen, haben wür dies Donation nicht allein aigenhändig undterschrieben, und geferttiget, sondern auch die zu Endts benandte Herrn Gezeugen mündtlich erbetten, dz sye sch zu uns verfüeget, solche neben unserer abösent angehört und ebenfahls /:jedoch in alleweg unpraejudicirlich:/ aigenhändig undterschriben und geferttiget haben. Beschehen zu Langenloys, den 1.Juni ao. 1712.
L.S. Carl Joseph Per.
L.S. Anna Perin, deren Namen ich, Triebswetter, weillen sye selbst nicht schreiben kan, anstath Ihrer undterschriben und zugleich mein Pettschafft aufgedrukht habe.
L.S. Sebastian Bahr, als Zeug.
L.S. Simon Sulzpökh, als Zeug.
L.S. Thomas Triebswetter als Zeug.
L.S. Joseph Antoni Martini als Zeug.“
„Testamentum
Weyl. Frauen Maria Theresia BEERin[4], gewesten Bürgerin alhier.
In Nahmen der Allerheiligsten hochgelobt- und unzertheilten Dreyfaltigkeit, Gott des Vatters, Sohns, und H. Geistes Amen habe ich, Maria Theresia Beerin, Bürgerin in dem Landtürstlichen Marckht Langenloys die Vergänglichkeit sieser elend und mühseel. Welt zu Gemüzh geführet, und in Betrachtung der ungewissen Stundt des zeitl. Hintrits bey zwar schwacher Leibs-Disposition, jedoch Gott Lob ganz guter und unverrückter Vernunft, Witz und Verstandt, freywillig auß eigener Bewegung, ungezwungen und ungetrungen, über mein anjezo habend, und etwa noch künftighin überkommendes Vermögen hernachfolgendes Testament und letztwillige Disposition ganz wissend und wohlbedächtlich aufgerichtet, und verfasst, und zwar
Erstens: Thue ich meiner armen sündigen Seel willen des allerhöchstens von meinem Leib über kurz oder lang wird abgeschiedent werden in die unendliche Gnad und Barmherzigkeit meines Erlösers und Seeligmachers Jesu Christi empfehlen mit inbrünstig diemüthigster Bitte, derselbe wolle durch die gnadenreichste Fürbitt der allerseeligst- und ohne Erbsündt empangenen unbefleckhtisten Jungfrauen und Mutter Gottes Maria, auch lieben heiligen Gottes Insonderheit aber meiner heiligen Patronin und Fürbitt bey Gott dem allwissenden, und strengen Freundt und Seeligkeit gnädigst und barmherzigsten und ausnehmen
Andertens will ich, daß mein Todter Leichnahm christlich Catholischen Gebrauch nach in allhiesiger Lbl. Gottes Hauß und H. Laurenty Pfaar versehen Creuttern, mit dem ganzen Geleuth, Windtlichtern, unter Beleichtung deren Altären beygesezet und in ersager Pfaar Kirchen drey Seel- und ain Lob Ambt gehalten, unter diesen aberr so viel Hl. Messen als thuendlich vor meiner armen Seel gelesen werden sollen zu welchem Ende dann an der Zahl ainhundert in der Pfaar Kirchen allhier, und zwey hundert Hl. Messen durch die wohl ehrwürdige P.P. Franciscaner alda, jedoch von diesen soviel alß möglich unter obigen Ambtern geleßen werden sollen.
Drittens verschaffe ich weiters, um von meiner armen Seel, darvor heillige Meeßen zu lesen nachfolgendes alß:
Zu dem Brindl nächst Goblspurg fünf und zwainzig Gulden.
Naher Langegg fünf und zwainzig Gulden.
Zu dem Bründl zwischen Crembs und Stain, fünf und zwainzig Gulden.
Naher Maria Taferl fünf und zwainzig Gulden.
Zur Rosenkranz Bruderschafft naher Stifern fünf und zwainzig Gulden.
Denen P.P. Piaristen zu Horn fünf und zwainzig Gulden.
Jedoch bitte ich, das alle diese Hl. Messen so bald als möglich gelesen werden sollen.
Viertens verschaffe zu der allhiesigen St. Laurenty Pfaar Kirchen zur freien Disposition ain hndert Gulden und eben also zu der Jesu Maria, und Josephs Bruderschafft nacher Horn fünf und zwainzig Gulden, nicht weniger zu der Francisi Bruderschafft alhier zwainzig Gulden.
Fünftens will ich, daß unter die Hauß Armen alhier fünf und zwainzig Gulden von meinen Universal Erben außgetheillet werden sollen.
Sechstens ist mein ernstlicher Will und Mainung, daß das vor einigen Jahren von mir verfaßte Testament, und letztwillige Disposition ihres völligen Inhalts nach hierduch cassirt seyn solle.
Siebentens verordne ich, daß zu denen bey gemeinen Marckht alhier anligend-habenden fünftausend Gulden Capital annoch andern ain Tausendt Gulden von meinen hernach benenten Universal Erben sicher auf ewig ad functificandum angeleget und von denen davon abstallen, den Interessen all-täglich eine frühe Mess in der allhiesigen Spittal Kirchen,und zwar von Georgi bis Michaelis punctual umb Vier Uhr, von Michaelis aber biß widerum Georgy puntial umb Sechs Uhr geleßen und diese Hl. Meeßen am Manntägen vor meine, und und meiner ganzen Freundschafft arme Seelenam Erchtägen zu ehren des Hl. Joachim und Anna, am Mittwochen um Bekehrung deren allerverstakhtesten Sünden, an Pfingstägen zu Ehren des hochheilligsten Sacraments des Altars, an Freytägen zu Ehren des bitteren Leydens und Sterbens Jesu Christi, am Sambstägen zu Ehren der unbefleckten Empfängnis Maria appliciret werden, am Sanntägen aber die Hl Meeßen dem Priester, welcher solche leset, nach seinem Belieben von sich oder jemandt anderen zu appliciren bevorstehen, doch aber solche in der Spittal Kirchen um die bestimte Zeit zu lesen gehalten seyn solle, zu dem Ende aber die gewöhnliche Stift Beichte aufgerichtet, und sicher aufbehalten werden sollen. Inmassen dann einem Inwilligen Löbl:m Marckht Rath alhier zum Patron, und Beschitzer dieser meiner hiemit machenden Fundation erbetten, auch bestzellet haben will, welcher von Zeit zu Zeit dahin bedacht seyn wird, womit an von mir gestiftete Hl, Messen jedesmahlen um die bestimte Stundten, auch zu meiner Intention von einem geweichten Priester obverstandtner Maßen auf ewig mögen gelösen, undt demselben darvor von obengedachten 6000 fl die Jährl. Interessen gereichet werden und weillen ich zu dem Hn. Kilian Zetl, weltlichen Priester und dermahligen Vicarium in Stifern eine große Neugung trage, und diesen nach meinen Todt gern versorgter haben möchte, so will ich , daß diese vorbenennte h. Stift Messen durch diesen gelesen und derselbe darvor von obgedachten Sechs Tausendt Gulden die Jährl:en Interessen ad Dies vitee zu genüssen haben solle, zu welchen Ende dann ein Venerabile Consistorium hiemit demüthigst gebetten haben will, demselben zu Leßung diesr Hl. Meeßen die Licenz zu ertheillen. So bald nun gedachter Herr Zettl das Zeitl. mit dem ewigen verwechslet haben wird, so ist mein ernstlicher Will, undt Meinung daß vorbenennt meine ewige Stift Meeßen durch die alhiesigen W.W. P.P. Franciscaner in dem oben bestimten Orth, auch um die vorbeschribene Zeit geleßen, und dennselben darvor die Interessen von vorbedachten 6000 fl Capital alß ein Almosen, und Dtipendium abgereichet werden, dieselbe aber alljährlichen in der Neuen Jahrs Woche bey einen jeweilligen Löbl:n Rath allhier hierum schriftlich anzulangen, und meine Intention in all- und jeden Puncten auf das Genaueste zu volziehen, also gewiß verbunden seyn sollen, wie im widrigen einem Löbl: M: Rath alhier frey- und bevorstehen solle, in Unterlassungs Fahl eines oder des anderen zu Leßung dieser H. Stift Messen einen anderen Priester mit jedesmahliger Bewilligung eines v:blis Consistory zu bestellen, wobey dann ein Löbl: M:Rath allhier in diesem Fahl von mir gebetten wird, dazu die allhiesign Christl: Bürgers Kinder vor anderen zu Reflectiren.
Achtens sollen meine Universal Erben auch jeglicher kunftiger Hauß Besitzer verbunden seyn, den mentionirten Hn. Kilian Zetl daß Zimmer rückwerths ober der Einfahrt in meinem Hauß zu seiner Wohnung ad Dies vita gratis einzugeben, und weillen ich dieses Zimmer ad mit Böth, und anderen Nothwendigkeiten einzurichten, auch zu der Spital Kirchen zwey Chor Röckh, zwey Altar Tücher, vier zinnerne Leichter, und ein zinneren Diegl, dann zwey Meeß Gewänder machen zu lassen in meinem Leben Vorgenohmen, so sollen meine Universal Erben – da ich es nicht erleben und bewerikhen werde- all dises zu vollziehen schuldig seyn.
Neuntens verschaffe ich mein eigenthumliches ain Viertl Weingartten in Hohrain zu meinen Hauß auf ewig, jedoch mit diesem Onere, daß ein jeweilliger Hauß Besitzer verbunden seyn solle, zu oben gedacht meinen Frühe- und Stift-Meeßen den vgfer Wainn auf ewig herzugeben.
Zehentens verschaffe zu den allhiesigen Bürger Spittal auf Beleichtung des Altars ain hundert Gulden, und eben alldahin zu Reparierung der Kirchen zwey hundert, zusammen also drey hundert Gulden.
Elftens will ich, daß über Maria Taferl Bildnis in der Pfaar Kirchen auf dem Hoch Altar allhier ein glaßernes Kästl, mit vergolten Rahmen gemach, und dies Bildnus wie auch unser Herr Gott jedes mit einer silbernen und in Feuer vergoldten auch mit Steinen verzirte Cran gezeichnet werden soll, worzu ich verschaffe mein goldenes Kötl pr. 70 Duccaten, meinen goldenen Ring mit einer Diamantenen Roßen, meine zwey Brauth Ring und einen anderen priliantenen Maus Ring, in Gold gefaßt, dann 10 Loth vorhandenens Silber, und was annoch abgängig ist, soll von meinen Universal Erben darzu gegeben, oder bazahlt werden.
Zwölftens sollen meine Universal Erben bey den W.W.P.P. Franciscanern alhier zu Nacht des Hn. Schnemayrs Statuen so in dergleichen Kapelle machen, und darein die Statuen unseres Herr Gotts auf der Wißen mit zwey Engeln, undt Laternen stellen, auch alles sauber machen lassen, ob gleich dasselbe ainhundert Gulden oder mehrer kostete.
Dreyzehntens verschaffe zu der unbefleckhten Maria Empfängns Andächt alhier in Closter anhundert Gulden, welche aber sicher angeleget, und um die Nuznüssung alljährl. Wachs Körtzen erkaufet, und diese wehrender Octav zu Ehren der unbefleckhten Empfängus verbrennt werden sollen.
Vierzehntens verschaffe denen armen Spittallern allhier in gleiche Theill und zutheillen Sechs Gulden, wovor sie nach meinen Absterben durch acht Täg bey der Hlgen. Dreyfaltigkeit sollen zu Mittag umb zwölf Uhr vor mein arme Seel jedesmahl einen Rosenkranz betten sollen.
Fünzhentens vermache meiner Jungfr. Mamb Francisca Josephin mein gestraftes Kleid, 6 Hemeter, und 3 weisse sauberne Fürtücher.
Sechzehntens legiere und vermache meinem leben Bruder Franz Gußmayr drey Paar Leilacher und und ein Stückhl Leinwath, dann zwölfhundert Gulden, welche aber sicher angeleget und er zu seiner Unterhaltung darvon die Interessen löbenslänglich zu genüss bey seinem Absterben aber nur über Sibenhundert Gulden zu disponiren haben soll, von den übrigen fünf hundert Gulden aber sollen von mich und meinen gantzen Grußmairiche Freindtschaft H, Meesen geslesen werden.
Sibenzehentens legiern meinen Vötter H. Franz Hochholtinger fünf hundert Gulden, denen drey Raabischen Kindern zu Ulrichskirchen ein hundert, zusammen also Dreyhundert Gulden.
Der Sophia Deiblin, Wittib, mein Alletagsgewandt, 3 Hemder und 6 fl Geld.
Der Clara Bothen Weib von Horn fünf Gulden.
Dem Leopold Hofinger 5 fl.
Einem armen Mann des Hn. Reichardt Schenbühlers Gevatter 5 fl und weillen
Achtzehentens meine Frau Schwester Margaretha Häberlin in Crembs ohne denn denn wohl bemittelt ist, mithin meiner Hilfe nicht nöthig hat, so habe derselben von darumben auch nichts verschaffet, sonder legieren und vermache hiemit ihrem Sohn Hn, Joseph Antony Cimmper in Crembs fünf hundert Gulden.
Neunzehentens verschaffe meiner Fr. Mamb Joanna Föderlin alhier zu einen Angedenccken einen Smaragdenn Ring mit 7 Steinen.
Zwainzigstens vermache meinem Ehemann Carl Adian Beer über die vor einigen Wochen bereits empfangnen fünf hundert Gulden, und soll derselbe völlig abgeförttiget auch woh zufriden seyn, weillen wür uns dem andern nichts verheurathet haben, er auch mir nichts zugebracht, weniger gewohnen, sondern alles seinen Freundten verschencket hat, ich aber vor demselben und sein Freundt schon vieles bezahlet habe, er auch hin- und wider Gelder eincassiert und angebracht, anbey aber ein bekanntes Lasterhaftes Leben geführet, mit mir eine Zeitlang nicht gelebet und mich geschlagen, auch beym Harrn umgerissen hat und wiezu mahlen nun
Ainund zwainzigstens die Einsezung meines Universal Erbens die eigentliche Grund Veste eines jeglichen gültigen Testaments und letzten Willens ist, und rechtlichen geachtet wird, alß seze ich ein Bekenen, und Constituirn zu meinen rechten und wahren Universal Erben in Executorem dises meines lezten Willens und Testaments meinen lieben Vetter, Hn Joseph Pranthner, Apotheker in Crembs, und dessen Eheconsortin Theresia beede miteinander also und dergestalten, daß dieselbn mit den nach Abzug obiger Legaten, und Vermachtnisssen übrig verbleibenden Vermögen, liegend- und fahrend verbriefft und unverbriefften nirgend noch nichts darvon ausgenommen, nach Ihren eigenen Belieben gleichwie mit all- anderen ihren Eigenthumlichen Haab und Gueth ohne manniglichesr Einred, Irrung, Hindernuß und Widerspruch disponiren, schalten und walten können und mögen, dargegen aber disen meinen letzten Willen in allen und jeden punden auf das Genaueste vollziehen sollen.
Gleichwie ich nun diesen meinen letzten Willen und Testament in Nahmen des allerhöchstens angefangen, alß will ich auch denselben in dess Nahmen geendiget und nochmahlen meine arme sündige Seel jetzt und allezeit, insonderheit aber bey dero Hinscheiden in die unendliche Gnadt und Barmherzigkeit Gottes einghohlt benebens auch einen löbl. Magistrat alhier, alß meine rechtmässige Instanz demüthigst gebetten haben, dieses mein Testament in allweg zu manuterniren und nicht zu verstatten, daß herüber das mindeste gewandlet werde und im Fahl selbes wegen Abgang ein- od. des andern nicht alß ein zierlich volkommenes Testament gelten solte, so will ich doch, das dasselbe alß ein Testamentum Nunenpativium, Codicill Donatior Mortis Caed, oder alß einn jedewelche in denn Rechten vorgesehenen letztwillige Disposition in allweg gelten, auch bey Cräften verbleiben solln, jedoch behalte ich mir bevor, diesem in meinen lezten Willen und Testament, so oft er mir und zu vermehren od' gar aufzuheben, in so lang aber keine jüngere Disposition an Dato vorkommt, solle diese in allen und jeden Puncten gültig seyn, und bey Kräften verbleiben.
Alles getreulich und ohne Gefährde, zu wahrer Verkund dessen, und weillen ich dises Testament Schwachheit willen, zu Unterschreiben nicht vermöget, so habe idem Hn. Claudi Gehr des Innern Raths alhier alles Fleißes ersucht, daß er nicht nur allein meinen Nahmen, sondern auch sich selbsten wie ingleichen auch die übrign von mir ersuchtn Herrn gezeugen, ihren Nahmen eihenhändtig unterschreiben, und dieses mein Testament mit ihren Petschaften – jedoch dennselben in allweg unpraejudicirlich- inn- und auswedtig corraborirt haben.
Actum Langeloyß, den 8ten 8ber 1751.[= 8. Oktober 1751]
L.S. Maria Thersia BEERin
L.S. Claudio Gehr, des Innern Raths alß erbettener Nahmens Unterschreiben und Zeug.
L.S. Leopold Horäckh M.Richter alß erböttener Zeug
L.S. Franz Christoph Aicher? Kayl. Not:bub: und M.Schrb. alda alß requirirter Zeug.
L.S. Joh. Peter Hueber alß erböttemer Zeug
L.S. Jos. Wasserburger alß erbottener Zeug.
R:
Dieseß Testament ist anheute in Beysein des H. Joseph Prandtners ppio et ux noe, alß Insitutirte Universal Erben, dann Frauen Margaretha Haberlin, Franz Grußmayers und Franz Hochholtinger publiciret, in orgli. bey der Canzley aufzubehalten und in dies Testament Buch einzutragen veranlast, beynebens denn Interessirten auf anlangen, gegen Tax davon Abschriften zu ertheillen verwilliget worden.
MarktRath Langenloyß den 20.ten 8bris 1751.“
„Vergleich
Zwischen H. Joseph Prantner, bürgerl. Apothecker zu Crembs und Fr. Anna Theresia dessen Eheconsortin, dann H. Franz Carl Adrian BEER.
Zu Vernehmen einem beständig und unwiderruflichen Vergleich, welcher anheundt zu Ende gesezten Dato zwischen H. Jos. Prandtner alß von Weyl: Frauen Anna Theresia BEERin seeligen in ihrem untern 8ten 8bris 1751 erricht und den 20ten ejusdem publicirten Testament istuirt: auch nachhin untern 24. 9bris besagten Jahres cum beneficio legis et Inventary ercklaerte Universal Erben an ainen den Hn. Franz Carl Adrian BEER, des Innern Ratha Jubilatum alß von besagter Fr. BEERin zurückh gelassenen Wittiber, und in hervorerwehnten Testament benanten Legatium, andern Theils, über den in Suchen untern 8.Marty dieß Jahrs ergangenen Verlaß gerichtlich abgerechdet, geschlossen und zu Papier gebracht, auch Obrichkeitlich ratificiert worden, wie folgent, und zwar
Erstens haben erdeuter Hr. Prandtner, undt dessen Eheconsortin alß beede erklärte Universal Erben sich dieser Erbschaft für sich und ihren Erben, und Nachkommen auf ein unwiderrufliches Endte begeben, und verzühen, ds dahingegen
Andertens der Eingangs gedachte Hr. BEER schuldig, und verbunden seyn solle und wolle vornerennt beede Conpersonen wegen Abtretung dieser Universal Erbschaft Ein Tausendt fünf hundert Gulden, jeder zu 60 xr oder 15 Pazen gerechnet, in nachfolgenden Terminen alß nembl: mit Ende dieses lauffend Jahres den Ersen Erlag pr 500 fl ohne Interesse, ferners den ersten July 1753 widerummen 500 fl und ultimo Xbris ejusdem anni den Rest abermahl mit 500 fl, und zwar letztere zway Termine mit dem á 5 per cento rate Summa et temporis verfahlenden Interesse zu handten des ermelten Hn. Prandtners und seiner Frauen Eheconsortin gegen derenselben Quittung baar, auch ohne einigen dererselben ansonsten Entgeldt oder Abzug zu entrichten mit austrückhlich beifügen der Clausula resolutiva, daß, dafern H. BEER mit der Ersten Frist, stipulirten Masse nicht zuhaltente, so dann nicht nur allein die Interessn á dato dieses Vergleichs reaspectu denn völligen 1500 fl angerechnet, sondern auch Herr Prandtner und seine Frau Eheconsortin ohne Auswarthung deren weiteren Terminen sogleich die Real-Execution auf die samentliche Verlassanschaft eigenen Beliebens zu Erhollung der berührten ganzen Summa cum sua causa anzustrenngen befuget dennselben auch biß zu ihrer volständtigen Befriedigung da Dominium auf erwehnte cum omni onere et comodo abtrettende Verlassenschaft vorbehalten; gleichwollen aber ein oder anderer vordringlicher Casus fortuius – so Gott verhütten solle – bey Verkauffung eines Weins oder anderer Realitäten biß zu Abtilgung dieses verglichenen quanti so wohl, alß auch anderer Legatorium und pahsivorum jedesmale daß erlösende Geld zu Gerichts-Handten zu erlegen, inmassen auch biß zur gänzlichen Erfüllung dieses Vergleichs die Spörr und Hypotheca judicialis auf den völlig BEERisch Vermögen haftend verbleiben solle, dermassen zwar daß
Drittens es bey dem eingangs gedacht von der Frau BEERin seel. entrichteten Testament in allen und jeden seyn unabenderliches Verbleiben, und dieses den völligen Inhalt nach viel genanister Hr. BEER nach deutlichen Willen der Frauen Erblasserin seins zu erfüllen haben, auch nicht nur allein die Pta: sondern auch die Profana Legata, wie nicht erzaigen auch alle und jeder Passiva, si haben Nahmen wie si wöllen, sonderen aber die Conducts, Gerichts, Canzley, auch Leguaszicions und in Summa auch allen und jeden Ukösten er an dieser Verlassenschaft quocunque modo tempore praetendiret werden, einfolglich dann beede oft benambste Prandtnerische Eheleuthe wider all diser BEERischen Verlassen- und Universal Erbschaft entstehen darstender Austräg halber contra quostunque zu schirmen und schadloß zu halten, und dieselbn in- und ausssergerichtlich zu vertretten gehalten seyn solle, wobey auch
Viertens durch diesen Vergleich alle von ernanten beeden Seithen movirte Forder- Gegenforderungen biß auf diesen Tag – das löbliche Gerhabs Geschäft ausgenohmen, weswe H. BEER die Erkantnis eines Löbl. Landt Marschallischen Gericht zu bewürckh, inmitls aber einige Conpensation nicht vorzuschützen hat, ausgehoben, und abgethan wie nicht weniger auch der Prphus. 20.tens obgedachten Testaments auß besonderen Ursach alß unerwisen Cassirt seyn solle.
Alles getreulich und ohne Gefährde zu wahrer Urkund dessen seyen dieses Vergleichs halber gleichlauthende Exemparia aufgerichtet, eines davon bey Gerichts Handten aufbehalten, un d von denn anderen zweyen jeden Theil eines zugestellet worden. So geschehen Langenloyß den 12.ten May 1732
L.S. Franz Carl Adrian BEER
L.S. Jos. Prandtner
L.S. Anna Theresia Prandtnerin“
„Testament
Frauen Maria Sallomae Perin, vorhin verehelicht gewesten Altschmidin von Hennehaimb seel.
n Namen der allerheiligsten hochgelobten und unzerthailten Dreyfalttigkheit Gott des Vaters, Sohns und des heilligen Geistes Amen. Habe ich Sallome Perin bey Befreundt und raiffen Verstand betrachtet auch zu Herzen, und Zugemüeth geführet, wie dz die Zeit: welche wür in disen zerprechlichen Jammerthall zuezubringen haben: mehrdann kurtz und nichts Gewisswers als der Tod, hingegen aber nichts ungewißeres als die Stund desselbigen seye, deshalben zu Vermeidung der Irrung und Zwitrachten, so sich nach meinen Ableiben meines hinterlaßenen Zeitl: Vermögens wegen, zwischen meinem Ehe Herrn und yberig Freundt, und Befreindten erheben und entstehen mechten, mit vorgehabten Rath zeitlicher Vorbetrachtung, und guetter Vernunft, mit keinem Lästern hintergangen, sondern freyes Willens, ungezwungen und ungetrungen, nach volgenten meinen letzten Willen und Testament in besten und beständigsten Formb rechtens aufgericht und beschlossen.
Wann nemblich yber kurz oder lange Zeit der allmechtige Gott nach seinem göttlichen Willen, darin ich mich gedultig ergebe, yber mich hebüetten und mich aus disem zeitl: und vergänglichen Leben abfordernwird, so bestelleich ernstl: mein armer Seell seiner göttl: guetigsten grundtlosen Barmherzigkheit mit vergewister Zuversicht dz der himmlische Vatter umb des Verdienst meines Heylandts, Erlösers und Selligmachers Jesu Christi Willen, Vorbitt der Allerseel: Jungfrauen Maria und aller Heilligen mir alle meine Sünd nachlasse, und dieselbige meiner Seell in die ewige Freud und Selligkheit gnädiglich auf und annemben wede. Mein todter Leichnamb und Körper aber christlichen Gebrauch nach ordentlich zur alhießigen Pfarrkhirchen getragen, neben meines Ehe Herrn seel. Carl Ignaty Altschmid von Hennerhaimb seinem Grab zu der Erden; davon er gekomben erstattet werden, alda zuruehen bis ihme der himmlische Vatter am jingsten Tag aufweckhen seiner Sell vereinigen und in dz himmlische Paradeyß versezen wird.
Andertens verschaffe zu besagt alhiesigen Pfarrkhirche zway hundert Gulden solcher Gestalten, dz dies so gleich zu fünff pro Cento angelegt, von welch ertragenden Interesse ein Sellen Ambt und zway Messen vor meinem Ehe Herrn seel. Carl Ignatyo Altschmid v. Hennehaimb. Ein Sellenambt und zway Messen meiner Salome Perin armer Sell zu Trost und zwar bede an dem Tag des Ableiben jährl: und auf ewig applicirt werden sollen, dem Rectorj oder Schullmaister kombt Gleichfhls von beden Sellen Ämbtern ain Gulden und sollen bede Täg nach gehaltenen Gottes Dienst armen Spitallern jedeßmahl dreyssig Kreuzer umb Gottes Willen außgetheilet werden. Die ybrige zway Gulden seindt jährl: 4 Stüft Messen vor die ganze Freundschaft zu halten.Volgends verbleibt ain Gulden dann so meinen lezten Will und Mainung befürdern wird.
Und vierttens verschaffe der Bruederschafft St. Leopoldj in diser Kirche zehen Gulden.
Und weil nun schliesslichen und letztens die Erb Rinszung dz Haubtstükh und Fundment eines jedweden Testament ist, als ordne ind seze ein zu meinen wahren Universal Erben meinen Ehe Herrn Namens Fraz Joseph Perr, also und dergestaltend, dz alles dz jenige , was noch yber obberührte meine Vermachnußen und Legaten in meiner Verlassenschafft des völligen Vermögen sich ybrig befindet und ohne all erdenkhlichen Außnamb mein genant werden kan, es sey gleich verbrieft oder unverbriefte, liegend oder fahrentes, beweglich oder unbewegliches Hab und Guett, nichts noch irgendwedts davon was außgenomben, solle erstberührten meinen Universal Erben, erblich und aigenthümblich zuefahlen, und auf den Fahl eines oder anderer ihren meinen eingeszten Erben Todtes verschieden würde, ehe und zu vor mit Göttl. Abforderung mein lezter Wille erfüllet worden. So solle als dann dz so Eines oder dz Andere von Vermachnissen besizen hette sollen, widerumb auf meinem eingesezten Universal Erben anheimb kumben, und in fahl aber auch Einer, oder der Ander aus dennen Legatarien sich seines ihme verordneten legato nicht benirgen lassen würde, selben renuncirete, oder aber auch sogar disen meinen letzten willen querella inofficiosi Testamenti umbstossen wolte, solle alßdann er sein Legat oder sonst auf einerley Weis hinterlassene Geschenkhtes oder vermachte Portion verwürkht haben und solche meinen vorgesehenen Universal Erben zuefahlen.
Womit ich disen meinene letzten Willen verschlossen haben will, und sovern solcher aus Mangla an einiger Zierlichkheit als ein herrlich und zierlich Tetament Bestand haben könnte, so solle Selbes doch, als eon Codicill, Geschakhnus von Todes wegen, oder andern letzten Willen, aufs Beste, als derselbe von Rechts- und Gemain- Österreichischen Gebrauch und Gewohnheit nach bestehen, gültig sein kan und mag. Solchermnach bin dan auch ich Testirerin resolvirt und gesinnet, diesen meinen letzten Willen in allen Begebenheiten ohne ainigen Widerrueff, Streitt und festzuhalten, dergestalten dz ich sothanen vor dem allerlezten, beständigsten, cräfftigisten, nit allein zuhalten mich sondern auch meinen eingesezten Universa Erben und Erbnehmber zu observiren verbunden haben will non obstante quoungs in Contrarium titulo legis.
Alles getreullich und ohne Quardte; zu mehrer Becräfftigung dessen, habe dies mein letztn Willen aigenhändig undterschrieben, und mit meinem gewöhnlichen Sigil verferttiget.
Langenloys, den 26.Juny ao. 1716.
L.S. Maria Sallomae Perin, gebohrne Ambstötterin.
Zum Guetten meines eingesezten Universal Erben will auch nit ehrnder als zu seiner gar guetten und gelegener Zeit hinaus zugeben schuldig ist, welchen er ingleichen bis dahin ohne Interesse sold zugeniessen haben;
Langenloys, den 26.Juny ao. 1716
L.S. Maria Sallomae Perin, gebohrne Ambstötterin.
„Donation und leztwillige Disposition
Frauen Brigitta PERin, gebohrene de BARTHOLlin Seel.
Demnach ich mir nach reuffer Yberlegung zu Gmüeth geführet, die vill sich begebente Irr: und Strittigkheiten welche sich nach Zertretung einer fridsamb geführten Ehe zwischen den yberlebenten Theill und dessen nechsten Befreundten sich ereignen können, wohl beobachtet und die derentwegen Ainigkheits Erhaltung mir bey meiner guetten gesunden Vernunft vor Augen gestellet, wegen meiner künftigen wenigen Verlassenschaft hirmit auf sich eraigneten Todtfall resolviert, das all mein weniges Vermögen Ligent: und Fahrentes, wie solches Namen haben mag, meinem Allerliebsten Gemahlen, dem wohl Edlen H. Franz Joseph Antoni Peern völlig yberlasse und verschaffe, also und dergestalten, dz selbiger darmit nach meinem Todt, er seye yber kurz oder lang ausser hinaußgebung meiner dreyen Geschwistrig als dem Joseph, der Antonia und der Theresia gewöhnlicher Landtsbrauch deren 5 fl 18 d? als mit seinen wahren Aigenthumb schalten und walten kan und mag, wie es beliebig, womit ich dies meine Donation will geschlossen haben und so ihnen? solche aus Mangl einer Zierlichkheit, nicht als ein herrlich: und zierliche Donation Bestand haben könnte, so selbe doch als ein Codicill Geschankhni svon Tods wegen, aufs Beste, als dieselbe von rechtswegen nach Bestehen, gültig sein kann und mag, solchemnach bin dann ich als Schenkherin resolviret, diese Donation in allen Begebenheiten ohne einigen Widerrueff steiff und vest zuhalten, dergestalten dz ich sothann dies Donation vor die allererlezte beständigste Cräfftigiste nicht allein zuhalten, sondtern meinn unterlassenen Eheherrn und Ybernember dises zu observiren verbundten haben will, zu meherer Becräfftigung habe diese Donation nicht allein aigenhändig durch ausgehents Schreiben sondtern auch undter meiner aigner Handtschrifft solche geferttigter meinen obernenten Eheherrn threumeinent zuestöllen wollen.
23.08.2023