Bestandskontrakt* zwischen Johan Ferdinand Franz von Enkevoirt auf Grafenegg und der Kaiserlichen Hofkammer
Bis 1710 wurde die Salzniederlage in St. Johann zur Probe geführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde beschlossen, dies nicht nur fortzusetzen, sondern die Fuhren künftigkin mit einer Gegenladung zu versehen. Das ebenfalls als Lager benutzte Schloss Seebarn war für diese Zwecke aber zu klein, daher verpflichtete sich Graf Enkevoirt, einen Salz=Stadl in der Länge von ein hundert, zwänzig Schuhen= und in der breite von acht und vierzig Schuh nebst einer Wohnung vor den Salz=Verwalter, an dem hierzue aufgesehenen Orth auf dem Ufer, oder Gstötten des Donau Strands von gueten Kalch-gemaüer, und wohl Verwahrten Dachungen nechstens aufzubauen und auch in beständigen beülichen Weisen zu erhalten. Der Zins wurde mit 350 Gulden ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Salz weiterhin im Schloss Seebarn eingelagert werden. 1738 wurde dieser Vertrag von der königlich-Deputirten Amts Registratur in Prag bestätigt.
Khund=Contract wegen des Salzstadls beÿ St=Johanns: und des Stadels Ober=Seebarn.
Zuwissen, das heunt unten gesezten dato, mit Ihro Kaÿl: und königl: Maytt: Allergnädigsten, und dero hochlöbl Kaÿl: Hof=Cammer hochw. Ratification zwischen Ihro Maÿtt: löbl: königl: böheimb=Deputirten Amt, Eines: dan dem hoch= und wohlgebohrnen Ihro Maÿtt: würklich geheimben Rath, und Cammerern herzu Johann Ferdinand Franz des heÿl: röm=Reichsgrafen von Enkevoirt auf Gravenegg, herzu deren Herrschaften Gravenwörth, Seebarn, Windorf, Schenberg, und Neuaigen, alß Inhaber der Herrschaft Gravenegg, und darzue incorporirten Güttern, vor sich, der Erben, und künftigen Possessores dero benenten Herrschaften, andern Theils, volgenden respective bemiethungs= und bestand=Contract aufgerichtet, und beschlossen worden. Alß nemblichen:
Nachdeme wohl=gedacht: königl:böheimb: Deputirten Ampt zu beförderung Ihro Maÿtt: daselbstigen Salz Regulis vorträglich zu seÿn befunden: Die eine Zeithero zur Prob unternohmenen Niderlag des vor das Königreich Böheimb gewidmeten Salzes zu St= Johanns an der Donau, auf gedachter Herrschaft Gravenegg nicht allein ferner zu continuiren, sondern auch so es künfttigen dergestalten einzurichten, damit die auß dem Königreich böheimb dahin gehenden fuhren beständig mit einer gegenladung versehen worden mögen, hierzue aber eine genugsambe quanität des Väßl=Saltzes zu unterbringen, dies jetzo überlassenen Schloßgebeü Seebarn nicht … sondern noch ein besonderer geraumber Salz=Stadl nöthig gefunden worden; So hat wohlgedachter gräflicher Herr Possessor dieser Herrschaft, vor sich, und die künftigen Possessiones sich verbündlich gemacht, einen dergleichen Salz=Stadl in der Länge von ein hundert, zwänzig Schuhen= und in der breite von acht und vierzig Schuh nebst einer Wohnung vor den Salz=Verwalter, an dem hierzue aufgesehenen Orth auf dem Ufer, oder Gstötten des Donau Strands von gueten Kalch-gemaüer, und wohl Verwahrten Dachungen nechstens aufzubauen, auch in beständigen beülichen Weisen zu erhalten, und solches gebeü wohlgedachten königl: böheimb=deputirten Ambt zu Unterbringung des Salzes solang, alß selbes diese Salz=Niderlag, und herabführung in N:Ö: continuiren, und solchen gebaüs nöthig haben wird, unter einen Jährlichen Zünß von Dreÿ hundert, und fünfzig gulden zu überlassen; gestalten dem jetzt gedachten königl=Deputirten Ambt die Verführung gethan: Solches züns quantum mit halb=Jährigen Ratio von Dato an, als das gebaü in Stand seÿn und zur Salz-Einlag gebrauchet werden wird, auß Ihro Maÿt: königl- Pilgramben∗ Salz=gefällen, gegen des jezigen, und künftigen gräfl: Herrn Possessions quittung jedesmahlen richtig bezahlen zu lassen: Immittelshin aber solle das Salz noch fernerhin in Eingangs ernantes Schloß Sebarn einzulagern verstattet= und das jenige, was zu Unterbringung des kleinen Küffl=Salzes nicht verlassen werden, vor das Väßl Salz abesondert, und eingeraumet, hirumben auch, und bies der Neue Salz=Stadl fertig, auf denen erwehnten Pilgramen Salzgefällen ein congenum bezahlet werden: Fehrers und gleich die Ihro Maÿtt: Salz=Gueth mit einigen Mauthen, bestand, oder Ungelt nicht zu belegen; alß hat mehr wohlgedachter gräfl. Herr Possessor vor sich und die künftige Grund=Obrigkeiten sich zum Überfluß noch per expressium verobligiret: Diese Salz=Fuhren von der ihme sonst verlohrnen Roß-Mauth, wan Sie mit Salz beladen, jezo, und ins khünftige beständighin freÿzulassen; nicht münder zur Außfuhr, und Außwegung des Salzes; von dero anliegenden Unterthanen, so viel man denen pro Exigentia des von Gmunden zu Wasser anliefernden Vaßl=Salzes nöthig haben möchte, aufs schleünigste, und gegen so leÿdentlicher Außlohnung, alß nicht dergleichen Anbiethern anderwertighe zu bestöllen seÿn möchten, jederzeit zu überlassen: Wie ingleichen dises Salz=Niderschlags= und Transports=Weisen, sowohl mit beÿdenklicher gueter Hospitation derer Fuhr=Leuthe, alß sonst in allen anderen vorfallenden begebenheiten auf beste zu befördern.
Alles getreulich, und sonder gefährde! Zu Urkhund dessen seÿnd dises Condtracts zweÿ gleich lauthende Exemplaria von beiden seithen geferttiget, und jedem eines zuegestellt worden. Geschehen königl: böheimb: Deputirten Ambt Prag den 14t Aprile 1710.
L:S: Johann Ferdinand Fränz Graf von Encecoirt
Die gegenwärthige Copia mit dem in der köngl=Deputirten Amts Registratur deponirten Original Contract von Worth zu Woth übereinstimmig seÿe; thun hirmit bezaigen. König: Deputirten Ambts Canzleÿ Prag den 22t 9bris 1738.
L.S. Georg Antoni Prücker
Regist:
* Bestandskontrakt: Pachtvertrag
∗ Pilgram = Pelhřimov, Stadt in Südböhmen
Quelle:
AT-OeStA/HHStA SB HA Grafenegg Handschriften 658, Verhörsprotokoll 1742 – 1766, Seite 42ff
November 2017
Maria Knapp