Vorausmaß zur Herstellung eines Uiberschwemmungsdammes am linken Donau Ufer zwischen Altenwörth und Utzenlaa mit Bezug auf die Pläne AB. Und das Commissionsprotokoll vom 23. April 1846.
Nach dem Kommissionsbeschluße hat dieser Uberschwemmungsdamm an der Hohen Lande ober dem Granitzhause zu beginnen, und ist nächst dem Granitzhause u. dem Wasenmeister im möglichst gerader Richtung fortzuführen und an den nächst Utzenlaa bereits bestehenden Uiberschwemmungsdamm anzuschlißen.
Das zur Herstellung dieses Dammes erforderliche Materiale ist in einer Entfernung von 6 bis 10 Klafter vom Fuße des anzulegenden Dammes u. zwar auf der rückmaaligen Seite, oder aber auch nach Umständen /: wenn keine besondere Strömung zu erwarten und das Vorland groß ist :/ auf der Vorderseite auszuheben, und in der ausgesteckten Dammtrace in 6 bis 12 Zoll hohen Schichten aufzuführen, zu planiren und fest zu stoßen. Dieses Verfahren ist so fort beizubehalten bis der Damm auf die planmäßige Höhe gebracht worden ist.
Bevor jedoch die erste Schichte der Bedämmung aufgeführt wird ist der Rasen an der Dammbasis auszustechen, weil sich das Aufdämmungsmateriale nur mit der von Rasen entblößten Boden entsprechend verbinden läßt.
Der gewonnene Rasen soll nach Zulänglichkeit zur Verkleidung der beiderseitigen Böschungen an ihrem Fuße verwendet werden.
Endlich müssen die Aufdämmungsschichten nach einer von der vorderen auf die rückwärtige Seite steigenden Lage anplanirt und gestoßen werden, welche schiefe Lage mit den letzten Schichte an der Dammkrone ausgeglichen u. letztere sohin horizontal herzustellen ist.
Nach den Längen – dann der Mittel u. Bauprofile No 1 ist die aufzudämmende Streckt AB…. (Es folgen Berechnungen über die Beschaffenheit des Dammes)
Bericht des k.k. Hofbaurathes.
Hochlöbliche k.k. vereinte Hofkanzlei.
Die dem Hofbaurathe mit dem hohen Auftrage vom 13/20. März d. J. Hofzahl 8563/812 zugekommenen, hier ehrfurchtsvoll zurückgeschloßenen Akte enthalten die Verhandlungen über die Maßregeln, welche zum Schutze der Ortschaften Winkl, Frauendorf, Bierbaum und Utzenlaa und der betroffenen Gründe gegen die Uiberschwemmungen der Donau zu ergreifen wären. In dieser Hinsicht hatte die Herrschaft Grafenegg unterm 16. Februar 1946 zuerst ein, mit den bezüglichen Gemeinden am 15. Februar 1846 aufgenommenes Protokoll vorgelegt, nach welchen erkannt wurde, daß die Versicherung des Bruchufters am sogenannten Schinderwasser mittelst Steinen, das entsprechendste Mittel gegen die Ausbrüche der Donau wäre. Da jedoch dasselbe zu kostspielig sey, wurde sich auf den Vorschlag beschränkt, daß demnächst dem Granitzhause durch den Damm eingebrochenen Wasser, ein geraderer Ablauf durch die Au, Steinhagl genannt, verschafft, zu diesem Zwecke aber ein Sporn und Durchstich hergestellt werden sollte, welche Schutzbaulichkeiten durch das Zusammenwirken der hierbei interessierten Dominien und der zu schützenden Gemeinden und Grundbesitzer zu Stande gebracht würden. Da man jedoch die Möglichkeit voraussetzte, daß das Granitzwasser, von welchem das Schinderwasser eine Ausästung ist, im Interesse der Donauregulierung an seiner Einmündung bei Altenwörth auf öffentliche Kosten geschlossen werde, in welchem Falle sich die genannten Gemeinden gegen die drohende Gefahr für immer geschützt gehalten hätten: so wurde unter Zuziehung der Baudirektion eine kreisämtliche Lokalkommission veranlaßt, welche am 23. April 1846 statt fand, und bei welcher die gedachte Baubehörde äußerte, daß zwar die Absperrung das Granitzwasser zweckmäßig sein, und in ihrer Absicht liege, daß aber die Realisirung wegen der bedeutenden Kosten und wegen dringenderer Bauführungen noch ferner sey. Sie schlug daher die Herstellung eines Uiberschwemmungsdammes zwischen Altenwörth und Utzenlaa und die Versicherung der im Bruche liegenden Ufer des Schinderwassers unterhalb des Granitzhauses vor, wobei sie erklärte, daß ungeachtet bei diesen Schützungsregeln werde die Schiffahrt noch der Hufschlag betheiliget seyn, das Wasserbau-Ärar demnach aus dem Grunde, weil das Granitzwasser bisher auf Rechnung desselben noch nicht abgedämmt worden sei zur Bestreitung ihrer Ausführung aus Billigkeitsrücksichten einen Beitrag leisten dürfte. – Es wurde hierauf kommissionell bestimmt, daß
- Die Grundbesitzer 4 Zehntel
- Die Hausbesitzer 1 Zehntel
- Die Zehentherrschaften 2 Zehntel
- Die Grundherrschaften 2 Zehntel
- Das Wasserbau-Ärar 2 Zehntel
der Kosten dieser Baulichkeiten zu tragen haben. Die Herrschaft Thürnthal, die Gemeinde Bierbaum und der Zehentbesitzer zu Engelmannsbrunn Leopold Schober haben jede Beitragsleistung zu demselben verweigert.
Nachdem von der Baudirektion erfaßten Situationsplanes A war es anfänglich die Absicht, den bei einer Anhöhe nächst Altenwörth beginnenden neuen Damm in der Richtung A z „bei z“ an den Bierbaumer Damm anzuschließen und hiernach wurden auch, laut des Vorausmaßes C und Kostenanschlages D die Auslagen mit 2999 f 49 xr berechnet. Allein über Einschreiten der Gemeinde Utzenlaa und nach Anerkennung der Gefahr für letzteren Ort, wenn der neue Damm bei dem Punkte Z des Bierbaumer Dammes endigten, fand die Baudirektion für nothwendig, jenen Damm bis unterhalb Utzenlaa zu verlängern und den Kostenanschlag – mit Beziehung auf die Profilpläne BB die Vorausmaße GE und die Uiberschläge DF um so mehr auf 3843 f 35 xf zu erhöhen, als für das hinter dem Damm sich sammelnde Uiberschwemmungswasser die diesem ein, auf 190 f 40 xr berechneten Durchlaß unerläßlich erscheine.
Das Regierungs-Baudepartement hat die Kosten der Bauten auf 3813 f 47 xr adustirt, wonach der mit 2/10 auf das Aerar fallende Beitrag 762 f 45 2/5 xr C.M. betragen würde, um dessen Anweisung die Baudirektion und das Kreisamt bitten.
Der Hofbaurat findet über das vorliegende Projekt zu bemerken, daß zwar weder aus dem Situationsplane, noch aus den Akten zu entnehmen ist, ob das Terrain oberhalb Altenwörth gegen die Uibersturz der Donau-Hochwässer und gegen das Abströmmen derselben im Rücken des projectirten Dammes entweder durch die natürlichen Terreinsverhältnisse gesichert sei, auch kann aus den Profilplänen A und A die Höhe dieses Dammes über dem Nullpunkt, oder der Grund warum der Damm in so unregelmäßiger Richtungen geführt werden soll, nicht erfahren werden, demungeachtet aber glaubt der Hofbaurath annehmen zu dürfen, daß bei dem Vorschlage und Entwurfe zu diesem Uiberschwemmungsdamme alle Umstände und Lokalverhältnisse mit Umsicht und Genauigkeit erwogen wurden, um einerseits die beabsichtigte Sicherung der Ortschaften zu erzielen andererseits aber den Damm vor Zerstörung durch Hochwässer zu bewahren.
Zu dieser Voraussetzung erachtet der Hofbaurath bei dem Umstande wo die jedenfalls kostspielige Abbauung des sogenannten Granitzwasser nicht in nahe Aussicht gestellt werden kann, auf die Ausführung des besagten Dammes einrathen, und den in demselben nächst oberhalb Utzenlaa anzubringenden, auf die Abführung der Binnengewässer berechneten Durchfluß nach seiner Konstruktion und seinen Dimensionen für genügend halten zu können.
Regierungs Akt wegen Herstellung eines Überschwemmungs Dammes bei Winkl
Zwentendorf
Das hohe Ministerium des Innern hat nach dem Inhalt hohen Dekretes vom 31. Mai v. J.
Z. 14856 das vertagte Projekt zur Herstellung des Überschwemmungsdammes an der Donau zwischen Altenwörth u. Utzenlaa genehmiget.
Den mit dem hierortigen Dekrete vom 24. Juli v. J. Z. 19031 der Hft – bekannt gegebene Kostenbetrag wurde mit 3813 fr 47 xn CM adjustirt, und die Übernahme von 2 Zehentheilen dieser Kosten vom Aerarium aus dem Wasserbaufonde in dem Betrag von 762 f 45 ½ xr CM bewilliget. Der noch verbleibende Rest mit 3051 f 2 ½ xr CM ist, nach den Andeutungen des hierortigen Dekretes vom 24 Juli v. M. Z 10931, nach dem Kommissionsbeschluße vom 23 April 1846 von den übrigen Konkurrenten zu bestreiten.
Die Grund- und Zehentherrschaften Winkelberg, Oberstockstall und Wetzdorf, dann die Grundherrschaften Grafenegg, Neuaigen, Stetteldorf u. Zwentendorf, und die Gemeinden Winkl, Urzenlaa, und Frauendorf haben sich zur Beitragsleistung der sie treffenden Quote erklärt, die Grund- und Zehentherrschaft Thürnthal, die Zehentbesitzer Leopold Schober von Engelmannsbrunn, u. die Gemeinde Bierbaum am Kleebühl haben die verhältnismäßige Beisteuer verweigert.
Nachdem aber hohen Amts die Nützlich u. Zweckmäßigkeit dieses Schutzbaues anerkennt, und eine Beitragsleistung hierzu vom Aerarium genehmiget wurde, und alle übrigen hierbei Betheiligten hirmit einverstanden sind, so werden die Hft Thürnthal, Leopold Schober und die Gemeinde Bierbaum, zu der bevorstehenden Beitragsleistung verpflichtet.
Mit geehrtem Schreiben vom 5. d. M. hat hochdieselbe bezüglich des mit h. kreisämtlichen Dekrete vom 8. August d. J. Z. 10948 berührten Dammbaues eine Zusammentretung zur Berechnung auf den 23. d. M. in Antrag gebracht, wobey auch wegen des Zehents zu Utzenlaa und war Grundherrschaft früher die Hft Winkelberg betheiliget gewesen wäre, und es eben nicht mehr ist.
Mit dem Erscheinen des h. Pat. v. 7. d. M. ist das Bestehen der Grundherrlichkeit und der Zehentberechtigungen zu Ende, es kann also auch nicht mehr von den betreffenden Verpflichtungen die Rede seyn, um so weniger, als die für das Aufhören der Grund- und Zehentherrlichen Rechte und zu ermittelnde Entschädigung anbey nicht ins Mitleid gezogen oder berücksichtigt werden kann, da ohne Zweifel schon bey ihrer Anstehung auf die bisher mit solchen Berechtigungen verbundenen Verpflichtungen bedacht genommen, und wegen ihres Aufhörens die Entschädigung geringer ausfallen wird.
Löbliches Patrimonial Gericht!
Mit geehrter Zuschrift vom 5. d. Mts. wurde Gefertigte zu der auf den 23ten d. Mts Vormittags um 9 Uhr in Frauendorf wegen des beabsichtigten Schutzbaues am Donauufer abzuhaltenden Komission als Grund und Zehentherrschaft eingeladen. Da die Grund und Zehentherrschaften zu seyn aufgehört haben, mithin nicht mehr in die Koncurrenz gezogen werden können, so zeigt Gefertige an, daß sei bei dieser Komission nicht erschienen werde, und sich auch wie dem loeblichen k.k. Kreisamte mit Bericht vom 29. v. Mts bereits angezeigt wurde, zu keiner Beitragsleistung herbeilassen könne.
Aufgenommen von Seite der Herrschaft Grafenegg in Folge des k.k. kreisämtl. Intimations dekrets ddo 8. v. M. Z. 10948.
Die Gefertigten.
Die ganze Kostensumme wird daher bloß den Staat und die Hausbesitzer treffen.
Abb. der Herrschaft Zwentendorf
- daß die beträchtlichen projectirten Schutzbaulichkeiten im Gelde so niedrig angeschlagen sind, daß es beinahe unmöglich erscheint, solche um die präliminirte Summe von 3813 f 42 x C.M. herzustellen. Dies erhellt schon daraus, daß der projectirte Damm grossen Theils durch stark mit Holz bewachsene Auen durchgeführt werden soll, wo es rein unmöglich ist, die Kubikklafter Erdaushebung um 40 x C.M. zu bewerkstelligen.
- Es fragt sich weiter, ob die künftige Erhaltung gleichfalls dem Grund- und Hausbesitzern zur Last fallen soll, und ob nicht dadurch demselben eine bleibende unerschwingliche Last aufgebürdet würde. Endlich dürfte
- zu erwägen seyn, ob nicht unterhalb des Granitzhauses bey der gefährlichsten Uferbruch-Strecke, wo der Gemeinde Winkl besonders verderbliche Folgen drohen, mit einem kürzeren und minder kostspieligen Schutzdamm geholfen werden könnte.
Es wurde daher dringend gebothen, daß von Seite des löbl. K.k. Kreisamtes diese Verhältnisse noch vorläufig genau erhoben werden, damit nicht den Gemeinden und Grundbesitzern Kosten zuwachsen mögen, welche sie zu tragen nicht im Stande seyn würden.
Hiemit ist dieses Protojoll geschlossen und gefertigt worden.
Georg Gruber, Geschworner
Protokoll dd 23. Sept. 1848